RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002334 Entscheidungsdatum31.01.1978 Geschäftszahl3Ob9/78; 3Ob58/78; 3Ob66/78; 3Ob87/78; 3Ob113/85; 3Ob1021/89; 3Ob225/00k; 3Ob64/01k; 3Ob213/01x; 3Ob36/08b; 3Ob123/19p NormEO §78; JN §54; ZPO §528 F2; ZPO §528 F4 RechtssatzWurde im Exekutionsverfahren (im Rechtsmittelverfahren) auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, muss aber diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO angewendet werden, sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des OGH mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache.Wurde im Exekutionsverfahren (im Rechtsmittelverfahren) auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, muss aber diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO angewendet werden, sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des OGH mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache. EntscheidungstexteTE OGH 1978-01-31 3 Ob 9/78 Veröff: EvBl 1978/147 S 469 = JBl 1978,546 TE OGH 1978-05-23 3 Ob 58/78 Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Exekution (T1) Veröff: JBl 1979,96 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann) TE OGH 1978-06-07 3 Ob 66/78 Vgl auch TE OGH 1978-06-27 3 Ob 87/78 TE OGH 1985-10-30 3 Ob 113/85 Auch TE OGH 1989-10-04 3 Ob 1021/89 Auch TE OGH 2001-05-23 3 Ob 225/00k Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen. Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt. (T2)Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen. Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt. (T2) TE OGH 2001-05-23 3 Ob 64/01k Beisatz: Einschränkung auf einen unter der Anfechtungsgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 78 EO) liegenden Betrag, bevor die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes erging. (T3)Beisatz: Einschränkung auf einen unter der Anfechtungsgrenze des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 78, EO) liegenden Betrag, bevor die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes erging. (T3) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 213/01x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-08 3 Ob 36/08b Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine bewilligte Einschränkung, ist für den Wert des Entscheidungsgegenstands jeder nachfolgenden Entscheidung maßgeblich. (T4) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 123/19p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002334
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.