RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.02.1978 Geschäftszahl1Ob754/77; 1Ob602/78; 8Ob606/78; 1Ob681/79; 1Ob31/82; 7Ob727/82; 2Ob611/83; 7Ob519/88; 8Ob627/89; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 4Ob2362/96y; 1Ob61/97w; 7Ob83/05i NormZPO §182; ZPO §235 C; ZPO §235 D; RechtssatzDie richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. Eine solche wäre aber in der Veränderung des Klagebegehrens in der Richtung, daß die Grundstücksbezeichnung richtiggestellt wird, nicht gelegen.Die richterliche Prozeßleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. Eine solche wäre aber in der Veränderung des Klagebegehrens in der Richtung, daß die Grundstücksbezeichnung richtiggestellt wird, nicht gelegen. EntscheidungstexteTE OGH 1978/02/01 1 Ob 754/77 Veröff: RZ 1978/120 S 240 TE OGH 1978/05/22 1 Ob 602/78 nur: Die richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76) nur: Die richterliche Prozeßleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76) TE OGH 1979/05/10 8 Ob 606/78 nur T1; Veröff: RZ 1979/91 S 281 TE OGH 1979/08/29 1 Ob 681/79 nur T1; Veröff: SZ 52/122 TE OGH 1982/09/01 1 Ob 31/82 nur T1; Veröff: MietSlg 34036 TE OGH 1983/06/23 7 Ob 727/82 nur T1; Veröff: SZ 56/104 TE OGH 1984/01/17 2 Ob 611/83 nur T1; Veröff: SZ 57/9 TE OGH 1988/04/28 7 Ob 519/88 Veröff: JBl 1988,730 TE OGH 1990/10/30 8 Ob 627/89 nur T1 TE OGH 1995/07/27 1 Ob 537/95 nur T1; Beisatz: Den Parteien selbst überlassen bleiben, die Anspruchsgrundlagen für ihr Begehren darzutun und ihren Urteilsantrag dementsprechend zu formulieren. (T2) TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2362/96y nur T1; Beisatz: Ebenso besteht keine Pflicht des Gerichtes, eine anwaltlich vertretene Partei dazu aufzufordern, einen weiteren Rechtsgrund geltend zu machen oder eine Klageerweiterung vorzunehmen. (T3) TE OGH 1997/11/25 1 Ob 61/97w nur T1; Veröff: SZ 70/242 TE OGH 2005/05/25 7 Ob 83/05i Vgl aber; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist durch §182a ZPO idF ZVN 2002 aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T4) Vgl aber; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist durch §182a ZPO in der Fassung ZVN 2002 aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T4) RechtssatznummerRS0037254
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.