Abs1;
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ABGB §879 Abs1;
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Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152
nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus Paragraph 1152,
nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-02-07 4 Ob 139/77 Veröff: EvBl 1978/98 S 296 = ZAS 1979,96 (mit Anmerkung von Heuvire) = Arb 9665 = IndS 1979,1131 = DRdA 1979,208 (mit Anmerkung von Migsch) TE OGH 1980-02-19 4 Ob 138/79 Vgl TE OGH 1995-04-26 9 ObA 48/95 nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152
nicht ableiten. (T1)nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus Paragraph 1152,
nicht ableiten. (T1) TE OGH 1996-12-04 9 ObA 2267/96i Auch; Beisatz: Zur Feststellung der Äquivalenzstörung sind einerseits das vereinbarte Entgelt und andererseits der mangels einer lohngestaltenden Vorschrift bestehende gemeine, marktübliche Wert der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Es ist aber auch die im örtlichen Bereich des Betriebes geltende marktübliche = ortsübliche Entgelthöhe nicht zu vernachlässigen. (T2); Beisatz: Hier: Die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit von zuletzt sechs Mal 10 Stunden Nachtdienst mit dem Monatsnettolohn von S 12.000 ist keine sittenwidrige Entgeltsvereinbarung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt. (T3) TE OGH 1998-11-25 9 ObA 249/98b Vgl auch; nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152
nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen. (T4); Beisatz: Da eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der österreichischen Privatrechtsordnung nicht gefordert wird, bildet nur die sittenwidrige Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes die Grenze. (T5)Vgl auch; nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus Paragraph 1152,
nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen. (T4); Beisatz: Da eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der österreichischen Privatrechtsordnung nicht gefordert wird, bildet nur die sittenwidrige Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes die Grenze. (T5) TE OGH 2003-03-20 8 ObA 167/02w Vgl auch; nur T4 TE OGH 2009-01-27 8 ObA 89/08h Auch; nur T1 TE OGH 2011-03-30 9 ObA 37/10x Vgl auch TE OGH 2018-11-26 8 ObA 63/18z TE OGH 2021-03-25 8 ObA 106/20a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016702
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.