RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.02.1978 Geschäftszahl11Os195/77 (11Os196/77); 13Os89/80; 11Os147/81; 11Os90/85; 12Os127/87; 1Ob37/88; 12Os2/89; 13Os83/93; 14Os110/98 (14Os111/98) NormStPO §41 Abs2; StPO §41 Abs3; RechtssatzVerteidigerbeigebung nach Abs 2 nur auf Antrag, amtswegiges Vorgehen nur nach Abs 3. Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Abs 3 beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen.Verteidigerbeigebung nach Absatz 2, nur auf Antrag, amtswegiges Vorgehen nur nach Absatz 3, Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Absatz 3, beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1978/02/14 11 Os 195/77 Veröff: EvBl 1978/143 S 441 = RZ 1978/49 S 89 TE OGH 1980/06/26 13 Os 89/80 nur: Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Abs 3 beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen. (T1) nur: Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Absatz 3, beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. (T1) TE OGH 1981/09/23 11 Os 147/81 nur T1; Veröff: RZ 1981/80 S 277 TE OGH 1985/06/04 11 Os 90/85 nur T1; Veröff: SSt 56/41 = EvBl 1986/36 S 120 = RZ 1986/7 S 12 TE OGH 1987/10/15 12 Os 127/87 nur T1 TE OGH 1988/11/09 1 Ob 37/88 nur T1 TE OGH 1989/02/02 12 Os 2/89 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Falls diese Voraussetzungen (schon) zur Zeit der Bestellung vorlagen (RZ 1981/80). (T2) TE OGH 1993/08/25 13 Os 83/93 Beisatz: Die Umwandlung einer Verteidigerbeigebung nach § 41 Abs 3 StPO in eine solche nach Abs 2 leg cit ist demnach verfehlt. (T3) Beisatz: Die Umwandlung einer Verteidigerbeigebung nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO in eine solche nach Absatz 2, leg cit ist demnach verfehlt. (T3) TE OGH 1998/09/15 14 Os 110/98 Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO, § 41 StPO idF des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993). (T4) Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (Paragraph 41, Absatz 4, StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Paragraph 41, Absatz 7, StPO, Paragraph 41, StPO in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993). (T4) RechtssatznummerRS0097998
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.