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{'item': '6Ob774/77 (6Ob775/77); 7Ob734/78; 6Ob682/82; 7Ob649/84 (7Ob650/84); 3Ob49/85; 1Ob551/89 (1Ob552/89); 6Ob8/89; 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035195 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl6Ob774/77 (6Ob775/77); 7Ob734/78; 6Ob682/82; 7Ob649/84 (7Ob650/84); 3Ob49/85; 1Ob551/89 (1Ob552/89); 6Ob8/89; 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 4Ob89/89; 6Ob537/91; 8Ob6/94; 8ObA207/95; 8Ob8/95; 1Ob2002/96k; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob23/01k; 9ObA95/02i; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 1Ob166/06b; 9Ob29/07s; 8Ob61/12x; 8Ob72/12i; 7Ob55/14k (7Ob56/14g); 2Ob176/14t; 6Ob106/19k; 9ObA133/22g NormFBG §29 Abs2 HGB §157 ZPO §1 Ae3 RechtssatzDie Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch die Weitergeltung der Prozessvollmacht für den Rechtsstreit wird dadurch nicht berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-02-16 6 Ob 774/77 Veröff: RZ 1978/84 S 190 = GesRZ 1978,82 TE OGH 1978-11-23 7 Ob 734/78 TE OGH 1982-06-30 6 Ob 682/82 TE OGH 1984-10-11 7 Ob 649/84 Veröff: SZ 57/156 TE OGH 1985-06-26 3 Ob 49/85 nur: Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. (T1) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für eine amtswegige Löschung (kein Vollhandelsgewerbe). (T2) Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 551/89 nur T1; Veröff: GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = SZ 62/43 TE OGH 1989-06-15 6 Ob 8/89 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 652/88 Vgl aber; Beisatz: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts. (T3) Veröff: GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 77/89 nur T1 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 78/89 nur T1 TE OGH 1989-09-26 4 Ob 89/89 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1990,73 TE OGH 1991-04-25 6 Ob 537/91 nur T1 TE OGH 1994-11-25 8 Ob 6/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T4) TE OGH 1995-02-09 8 ObA 207/95 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1995-06-29 8 Ob 8/95 Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5) Beisatz: Hier: Verein (T6) TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2002/96k Auch; nur T1; Beis wie T4; nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7) TE OGH 1998-02-25 9 ObA 412/97x nur T1; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Ein potentieller Prozeßkostenanspruch reicht nicht (mit umfassender Begründung). (T8); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T9) TE OGH 1998-03-11 9 ObA 17/98k Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist aber, daß "ein einmal zu Recht begonnenes Prozeßrechtsverhältnis" vorliegt. Hier wurde die Klage aber der beklagten Gesellschaft niemals zugestellt, sodaß mangels Eintritts der Streitanhängigkeit kein Prozeßrechtsverhältnis und der beklagten Gesellschaft begründet wurde. (T10) Veröff: SZ 71/50 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T11) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1998-12-09 9 Ob 378/97x Gegenteilig; Beisatz: Eine vollbeendete Gesellschaft des Handelsrechtes ist grundsätzlich nicht mehr parteifähig. (T12) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 23/01k Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 95/02i Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T13); Veröff: SZ 2003/27Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach Paragraph 39, FBG, sei es nach Paragraph 40, FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T13); Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 172/03z Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Vgl; Beis wie T11; Beis wie 13 TE OGH 2006-10-17 1 Ob 166/06b nur T1 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 29/07s Beis wie T4 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt. (T14); Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T15) TE OGH 2012-05-30 8 Ob 61/12x Beisatz: Der Verlust der Rechts‑ und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind. (T16); Beisatz: Eine eingetragene Gesellschaft bleibt auch im Auflösungsstadium jedenfalls bis zu ihrer Löschung parteifähig. (T17) TE OGH 2012-06-28 8 Ob 72/12i Auch; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 55/14k Vgl auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T18) Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T19) Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T20); Beis wie T11 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 176/14t Auch; Beis wie T13 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 106/19k Auch; nur T1 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 133/22g vgl; Beisatz wie T13: Hier: Löschung der beklagten Kommanditgesellschaft. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035195

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.