RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046159 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl7Nd502/78; 7Ob774/78; 7Nd513/79; 3Nd518/82; 4Nd301/82; 7Nd509/86; 2Nd501/87; 4Nd511/87; 4Nd1/88; 5Nd506/91; 3Nd1/92; 3Ob506/94; 6Nd2/94; 9Nd501/98; 9Nc109/02g; 8Nc25/06b; 6Nc1/19b; 9Nc39/19p; 10Nc38/19y; 5Nc11/21v; 4Nc20/21k; 7Nc2/22m; 6Nc6/22t; 10Nc11/24k; 5Nc25/24g NormJN §28 RechtssatzIst im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1978-02-16 7 Nd 502/78 Veröff: Österr Ztg öffentl Recht und Völkerrecht 1978 H3/4,264 TE OGH 1979-03-15 7 Ob 774/78 Auch; Beisatz: Großbritannien (T1) Veröff: SZ 52/43 = EvBl 1979/174 TE OGH 1979-10-18 7 Nd 513/79 Veröff: ZfRV 1979,277 (Glosse von H Hoyer) TE OGH 1982-11-10 3 Nd 518/82 Veröff: EvBl 1983/21 S 73 TE OGH 1983-01-20 4 Nd 301/82 Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber geht von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des in der BRD gewährten Rechtschutzes aus. (T2) Veröff: IPRax 1984,214; hiezu Pöch IPRax 1984,222 TE OGH 1986-10-02 7 Nd 509/86 Vgl TE OGH 1987-09-07 2 Nd 501/87 Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Malta unzumutbar. (T3) TE OGH 1987-11-05 4 Nd 511/87 Auch; Veröff: RdW 1988,133 TE OGH 1988-05-11 4 Nd 1/88 Auch; Beisatz: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wurde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht. (T4) Veröff: ÖBl 1989,61 = RdW 1989,66 TE OGH 1991-06-11 5 Nd 506/91 Beis wie T4; Beisatz: Hier: Türkei (T5) TE OGH 1992-07-08 3 Nd 1/92 Auch; Beisatz: Exekutionsführung in BRD. (T6) TE OGH 1994-03-09 3 Ob 506/94 Beis wie T2; Veröff: EvBl 1994/154 S 739 TE OGH 1994-11-23 6 Nd 2/94 Beis wie T2 TE OGH 1998-02-16 9 Nd 501/98 Vgl aber; Beisatz: Nach der Neufassung des § 28 Abs 3 JN durch die WGN 1997 sind die Bestimmungen über die Ordination wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland ohnehin nicht mehr anzuwenden, soweit nach besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. (T7)Vgl aber; Beisatz: Nach der Neufassung des Paragraph 28, Absatz 3, JN durch die WGN 1997 sind die Bestimmungen über die Ordination wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland ohnehin nicht mehr anzuwenden, soweit nach besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. (T7) TE OGH 2003-05-12 9 Nc 109/02g Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/55 TE OGH 2006-11-23 8 Nc 25/06b vgl aber; Beisatz: Unzumutbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T8)vergleiche aber; Beisatz: Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T8) Beisatz: Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA. (T9) TE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b TE OGH 2019-09-04 9 Nc 39/19p TE OGH 2019-10-15 10 Nc 38/19y TE OGH 2021-04-13 5 Nc 11/21v TE OGH 2021-07-21 4 Nc 20/21k Beisatz: Hier: Tunesien. (T10) TE OGH 2022-01-24 7 Nc 2/22m TE OGH 2022-03-17 6 Nc 6/22t Beisatz: Hier: Türkei. (T11) TE OGH 2024-07-30 10 Nc 11/24k TE OGH 2025-04-30 5 Nc 25/24g Beisatz wie T8; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046159
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.