RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050316 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob738/77; 7Ob602/79; 7Ob628/82 (7Ob629/82); 3Ob584/84; 8Ob523/87; 7Ob647/87; 2Ob606/87; 2Ob518/90; 6Ob551/91; 3Ob2178/96g; 6Ob169/99t; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 7Ob153/04g; 2Ob95/05t; 3Ob34/11p; 3Ob92/13w; 17Ob19/25f NormAnfO §11 AnfO §12 AnfO §13 EO §446 EO §438 EO §447 RechtssatzAnfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1978-02-16 7 Ob 738/77 Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603 TE OGH 1979-09-13 7 Ob 602/79 TE OGH 1982-05-27 7 Ob 628/82 Auch TE OGH 1985-02-27 3 Ob 584/84 Auch; Veröff: SZ 58/34 TE OGH 1987-05-06 8 Ob 523/87 Veröff: ÖBA 1987,838 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 647/87 Auch TE OGH 1988-09-27 2 Ob 606/87 TE OGH 1990-03-14 2 Ob 518/90 Veröff: ÖBA 1990,841 TE OGH 1991-04-25 6 Ob 551/91 TE OGH 1998-05-06 3 Ob 2178/96g TE OGH 1999-11-11 6 Ob 169/99t Beisatz: Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt (König, Anfechtung2 Rz 61). Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten. (T1) Veröff: SZ 72/173 TE OGH 2000-03-28 5 Ob 65/00w Auch; Beisatz: Die Eigenheit des auf beiden Anteilen am Mindestanteil lastenden Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, nur gemeinsame Verfügungen der Anteilseigentümer zuzulassen, macht beide Ehegatten zu Begünstigten. (T2) Beisatz: Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T3) Beisatz: Auch der Schuldner des anfechtenden Gläubigers kann gemäß § 11 Abs 2 AnfO Anfechtungsgegner sein, wenn er Rechte am Befriedigungsobjekt erwirbt, etwa durch die Begründung eines (auch) ihn begünstigenden Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T4)Beisatz: Auch der Schuldner des anfechtenden Gläubigers kann gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AnfO Anfechtungsgegner sein, wenn er Rechte am Befriedigungsobjekt erwirbt, etwa durch die Begründung eines (auch) ihn begünstigenden Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T4) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 196/00k Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/193 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 153/04g Beisatz: So auch ein Bestandnehmer. (T5) Veröff: SZ 2004/134 TE OGH 2007-03-08 2 Ob 95/05t Beis wie T1; Beisatz: Gegen einen weiteren Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht nach § 11 AnfO sowohl gegen ihn, als auch gegen jeden seiner Vormänner begründet erscheint. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Gegen einen weiteren Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht nach Paragraph 11, AnfO sowohl gegen ihn, als auch gegen jeden seiner Vormänner begründet erscheint. (T6) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 34/11p Auch TE OGH 2013-07-17 3 Ob 92/13w TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f Beisatz: Bei Zuwendungen an eine Privatstiftung (hier: in Form des Verzichts auf den Widerruf und der Einführung von Einschränkungen des Änderungsrechts, womit die Trennung von Stifter- und Stiftungsvermögen weiter vollzogen wird) ist die Privatstiftung passivlegitimiert. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.