Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob538/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1978 Geschäftszahl6Ob538/78 NormAußStrG §11 Abs2 B2;

RechtssatzDie im § 165 ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt.Die im Paragraph 165, ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/02/23 6 Ob 538/78 RechtssatznummerRS0007163

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.