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OGH Rechtssatz RS0025363 (6Ob812/77 (6Ob813/77) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025363 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob812/77 (6Ob813/77); 7Ob507/81; 6Ob77/25d NormABGB §1008 GmbHG §39 Abs3 RechtssatzZur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GmbHG aber nicht zu entnehmen.Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG aber nicht zu entnehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1978-02-23 6 Ob 812/77 Veröff: HS X/XI/15 TE OGH 1981-01-29 7 Ob 507/81 Beisatz: Eine Vollmacht, mit der der Vertreter lediglich beauftragt wird, in der Generalversammlung den Vollmachtgeber für alle seine Anteile zu vertreten, entspricht dieser Voraussetzung nicht. Daß der Vorsitzende der Generalversammlung in anderen Tagesordnungspunkten (zB Bestellung eines weiteren Geschäftsführers) den Vertreter ohne wirksame Vollmacht zur Abstimmung zugelassen hat, gibt diesem kein Recht auf Zulassung zur Abstimmung über einen weiteren Tagesordnungspunkt (hier: Kapitalerhöhung), zumal der Vorsitzende bereits zu Beginn der Generalversammlung unmißveständlich auf das Fehlen einer Spezialvollmacht verwiesen hatte. (T1) Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 77/25d nur: Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0025363

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