OGH Rechtssatz RS0012650 (1Ob503/78 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012650 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob503/78; 1Ob690/81; 5Ob734/81; 6Ob92/01z; 2Ob258/05p; 2Ob128/10b; 1Ob177/17m; 2Ob123/20g; 2Ob81/24m; 5Ob25/25z; 2Ob197/25x NormABGB §695 ABGB §709 ABGB §938 A ABGB §956 RechtssatzUnter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. ( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )( VwGH 7.5.1981, 16 aus 1855,, 1156/80 AnwBl 1982,215 ) EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-08 1 Ob 503/78 nur: Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. (T1); Veröff: SZ 51/25 TE OGH 1981-10-07 1 Ob 690/81 nur T1; Beisatz: Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung. (T2) TE OGH 1983-03-08 5 Ob 734/81 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z nur: Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. (T3) TE OGH 2007-06-12 2 Ob 258/05p Auch; nur T1; Beisatz: Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage. (T4); Veröff: SZ 2007/94 TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b nur T1; Beisatz: Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. (T5); Beisatz: Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. (T6); Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 177/17m Vgl TE OGH 2021-02-25 2 Ob 123/20g Vgl; Beisatz: Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T7) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Vom Erblasser gewünschte Beisetzung an einem bestimmten Ort und Grabpflege als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung. (T8) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z nur T1; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x Beisatz wie T5: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T9)
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012650