;
IIa;
ABGB §861;
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römisch zwei a;
Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teils auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-08 1 Ob 520/78 Veröff: JBl 1979,201 = SZ 51/26 TE OGH 1978-06-07 1 Ob 639/78 Veröff: ZVR 1979/74 S 81 = EvBl 1979/1 S 16 = JBl 1979,433 TE OGH 1979-01-31 1 Ob 522/79 nur: Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. (T1) Veröff: SZ 52/15 TE OGH 1979-11-28 6 Ob 747/79 Beisatz: Benützung eines Eislaufplatzes. (T2) TE OGH 1980-09-09 5 Ob 662/80 nur T1 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 558/81 nur T1; Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194 TE OGH 1982-02-09 5 Ob 565/81 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 662/83 nur: Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teils auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. (T3) Veröff: RdW 1984,12 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 130/83 nur T1 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 603/84 nur T1 TE OGH 1984-11-27 2 Ob 64/84 nur T3 TE OGH 1984-12-18 2 Ob 637/84 Auch; Veröff: ZVR 1985/145 S 276 TE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Auch; Veröff: JBl 1987,102 = SZ 59/159 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 nur T1 TE OGH 1988-04-27 3 Ob 501/87 Auch; Veröff: JBl 1989,105 TE OGH 1988-12-07 8 Ob 676/88 Beisatz: Hier: Der Generalimporteur eines Rasenmähers darf sich ohne gewissenhafte Prüfung auch des neuesten Modells nicht darauf verlassen, daß die vom Produzenten vor Jahren gegebene Zusicherung, alle Rasenmäher seien technisch überprüft, auch für dieses Modell zutrifft. (T4) Veröff: WBl 1989,129 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 603/89 Veröff: JBl 1991,457 TE OGH 1990-03-07 1 Ob 38/89 TE OGH 1992-01-16 7 Ob 636/91 Veröff: JBl 1992,593 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 626/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Die Übergabe einer Löschungserklärung an die Liegenschaftseigentümerin erhielt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, den Pfandgläubiger bei der Löschung des Pfandrechtes vor jedem Schaden zu bewahren. (T5) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p Beisatz: Überdies beansprucht jeder den anderen Teil in Verfolgung seiner eigenen Interessen, sodass ihm auch erhöhte Sorgfaltspflichten zumutbar sind. (T6); Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 124/05z nur T1 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 38/17b Veröff: SZ 2017/117 TE OGH 2018-03-21 9 Ob 2/18m TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m nur T1; Beisatz: Ein sorgfältiger Vermieter wird in Wahrnehmung der Interessen seines Mieters eine bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Verjährung geltend machen. (T7); Veröff: SZ 2019/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.