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Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zwischen den Vertragsteilen abgeschlossene Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978/03/08 1 Ob 520/78 Veröff: SZ 51/26 TE OGH 1979/05/30 1 Ob 617/79 Vgl auch; Beisatz: Haftung einer Bank für Erklärungen eines Sachbearbeiters einem Kunden gegenüber. (T1) Veröff: GesRZ 1979,175 = SZ 52/90 = JBl 1980,33 TE OGH 1982/12/16 7 Ob 574/82 nur: Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. (T2) Beisatz: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300
, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung in Verbindung mit § 1295 Abs 1
. Auf die Unverbindlichkeit einer Auskunft ( hier: über eine Eigenschaft eines Grundstückes ) müßte der Vertragspartner aufmerksam gemacht werden. (T3) nur: Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. (T2) Beisatz: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des Paragraph 1300,
, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung in Verbindung mit Paragraph 1295, Absatz eins,
. Auf die Unverbindlichkeit einer Auskunft ( hier: über eine Eigenschaft eines Grundstückes ) müßte der Vertragspartner aufmerksam gemacht werden. (T3) TE OGH 1983/04/13 3 Ob 504/83 Auch; nur T2; Veröff: RdW 1983,7 TE OGH 1983/06/29 1 Ob 662/83 nur T2; Beis wie T3 nur: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300
, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung. (T4) Veröff: RdW 1984,12 nur T2; Beis wie T3 nur: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des Paragraph 1300,
, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung. (T4) Veröff: RdW 1984,12 TE OGH 1983/12/14 1 Ob 748/83 Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 56/185 RechtssatznummerRS0014016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.