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1Ob681/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.03.1978 Geschäftszahl1Ob681/77; 7Ob662/87; 8Ob2017/96t NormABGB §699;

Rechtssatz§ 699 ABGB enthält keine Auslegungsregel für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise möglich ist.Paragraph 699, ABGB enthält keine Auslegungsregel für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise möglich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/03/08 1 Ob 681/77 TE OGH 1987/10/29 7 Ob 662/87 Auch; nur: § 699 ABGB will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau möglich ist. (T1) Auch; nur: Paragraph 699, ABGB will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau möglich ist. (T1) TE OGH 1996/05/24 8 Ob 2017/96t RechtssatznummerRS0012724

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.