RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046694 Entscheidungsdatum14.03.1978 Geschäftszahl4Ob309/78; 1Ob524/92; 4Ob32/94; 4Ob2377/96d; 4Ob2379/96y; 4Ob65/00p; 2Ob15/00w; 7Ob163/15v NormJN §83c; JN §87; UWG §23 RechtssatzFür eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).Für eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 23, Satz 1 UWG (und des Paragraph 87, JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz). EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-14 4 Ob 309/78 Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29 TE OGH 1992-11-11 1 Ob 524/92 nur: Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1)nur: Für eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 23, Satz 1 UWG (und des Paragraph 87, JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1) TE OGH 1994-04-12 4 Ob 32/94 TE OGH 1997-06-26 4 Ob 2377/96d nur T1 TE OGH 1997-06-26 4 Ob 2379/96y nur T1 TE OGH 2000-03-21 4 Ob 65/00p nur T1 TE OGH 2000-11-23 2 Ob 15/00w nur: Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T2) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 163/15v nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046694
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.