OGH Rechtssatz RS0042757 (4Ob516/78)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042757 Entscheidungsdatum14.03.1978 Geschäftszahl4Ob516/78; 3Ob586/82; 8Ob15/84; 7Ob721/87; 2Ob202/02y; 9Ob113/03p; 6Ob192/05m; 1Ob197/09s; 5Ob254/12g NormZPO §502 A; ZPO §535 RechtssatzEin Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des § 502 Abs 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-14 4 Ob 516/78 Veröff: EvBl 1978/148 S 469 TE OGH 1982-10-20 3 Ob 586/82 nur: Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar. (T1) Beisatz: Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes kann daher nicht bekämpft werden. (T2) TE OGH 1984-06-07 8 Ob 15/84 Auch; Veröff: SZ 57/106 TE OGH 1987-12-10 7 Ob 721/87 TE OGH 2002-09-05 2 Ob 202/02y nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach Paragraph 502, ZPO zu prüfen. (T3) TE OGH 2003-10-08 9 Ob 113/03p nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß § 535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T4)Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß Paragraph 535, ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach Paragraph 502, ZPO zu prüfen. (T4) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 197/09s nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 254/12g nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)