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{'item': ['1Ob537/78', '3Ob53/92 (3Ob54/92)', '3Ob50/92', '3Ob134/11v', '3Ob192/12z', '3Ob203/13v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000656 Entscheidungsdatum17.03.1978 Geschäftszahl1Ob537/78; 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob50/92; 3Ob134/11v; 3Ob192/12z; 3Ob203/13v NormABGB §1435;

§21

;

§36

Abs1 Ab;

§36Abs1 D; ZPO §204 F4 Rechtssatz

Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1

zu.Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,

zu. EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-17 1 Ob 537/78 Veröff: JBl 1979,267 TE OGH 1992-05-27 3 Ob 53/92 Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Klagsgrundes nach § 36 Abs 1 Z 3

bei über die Parteienabsicht hinausgehender Exekutionsführung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen. (T1)Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Klagsgrundes nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3,

bei über die Parteienabsicht hinausgehender Exekutionsführung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen. (T1) TE OGH 1992-08-26 3 Ob 50/92 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien die in der Vergleichsurkunde festgehaltenen Willenserklärungen im wechselseitigem Einverständnis zumindest teilweise bloß zum Schein abgegeben haben und somit ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB vorliegt. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien die in der Vergleichsurkunde festgehaltenen Willenserklärungen im wechselseitigem Einverständnis zumindest teilweise bloß zum Schein abgegeben haben und somit ein Scheingeschäft im Sinn des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB vorliegt. (T2) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 134/11v Auch; Beisatz: Dann, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleichs nicht übereinstimmt und der Schuldner die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, steht dem Verpflichteten ‑ neben der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 3 ‑ die Einwendung gemäß § 35 Abs 1

offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen ist. (T3)Auch; Beisatz: Dann, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleichs nicht übereinstimmt und der Schuldner die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, steht dem Verpflichteten ‑ neben der Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ‑ die Einwendung gemäß Paragraph 35, Absatz eins,

offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen ist. (T3) TE OGH 2012-11-14 3 Ob 192/12z Auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 203/13v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vollstreckbarer Notariatsakt über Scheingeschäft. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.