RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068874 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl1Ob559/78; 7Ob699/82; 1Ob596/92; 10Ob516/95; 3Ob2275/96x; 6Ob333/98h; 10Ob370/99f; 8Ob349/99b; 9Ob26/03v; 9Ob96/03p; 3Ob186/03d; 7Ob234/04v; 8Ob4/06f; 7Ob273/06g; 8Ob46/09m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob174/14f; 3Ob153/14t; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 3Ob12/17m; 7Ob220/17d; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 4Ob113/24g NormMG §19 Abs2 Z13 B MRG §30 Abs2 Z6 B RechtssatzEs genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist; nicht entscheidend ist es hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein der Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könne. EntscheidungstexteTE OGH 1978-03-17 1 Ob 559/78 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 699/82 Auch TE OGH 1992-08-25 1 Ob 596/92 Auch; nur: Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. (T1) Veröff: WoBl 1993,139 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 516/95 Beisatz: Zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T2) Beisatz: Zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. (T2) Veröff: SZ 69/32 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 2275/96x TE OGH 1999-01-28 6 Ob 333/98h nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Sie darf nur nicht als Absteigquartier oder nur aus Bequemlichkeit tagsüber benützt werden. (T3) TE OGH 2000-02-15 10 Ob 370/99f Beis wie T3 TE OGH 2000-07-13 8 Ob 349/99b Beis wie T3 TE OGH 2003-04-02 9 Ob 26/03v nur T1 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 96/03p Vgl auch; Beisatz: In der Verwendung der Wohnung nur 1-2 mal monatlich zu Nächtigungszwecken liegt keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken. (T4) TE OGH 2003-12-17 3 Ob 186/03d Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Sie darf nur nicht als Absteigquartier benützt werden. (T5) Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T6) TE OGH 2004-10-20 7 Ob 234/04v nur T1 TE OGH 2006-02-23 8 Ob 4/06f nur T1 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 273/06g Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T7) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T8) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T8) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 46/09m Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7, Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T9)Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7, Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T9) Beisatz: Allein eine Benützung als „Absteigquartier" oder Freizeitwohnung reicht allerdings nicht aus. (T10) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 157/11m Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 187/13f Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 174/14f Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 153/14t Auch; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 77/15g Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 180/16f Vgl auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 12/17m Beis wie T7; Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T12) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 220/17d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 58/18z Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w Auch; Veröff: SZ 2018/65 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 42/21i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 113/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068874
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.