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Europaius

1Ob752/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1978 Geschäftszahl1Ob752/77; 10Ob514/95; 6Ob519/96; 8Ob64/98i; 8Ob260/02x; 6Ob187/02x NormGmbHG §64 Abs1;

RechtssatzDie Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (Paragraph 64, Absatz 2, GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/03/17 1 Ob 752/77 Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82 TE OGH 1995/12/19 10 Ob 514/95 Vgl auch; Beisatz: Ein Gesellschaftsgläubiger kann nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen. (T1) TE OGH 1996/05/08 6 Ob 519/96 TE OGH 1998/08/24 8 Ob 64/98i Vgl auch TE OGH 2003/02/13 8 Ob 260/02x Vgl auch: Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß § 64 GmbHG sind nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage. (T2) Vgl auch: Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß Paragraph 64, GmbHG sind nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage. (T2) TE OGH 2003/04/24 6 Ob 187/02x Auch RechtssatznummerRS0060022

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.