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{'item': '4Ob313/78; 4Ob392/82; 4Ob377/86; 4Ob40/88; 4Ob1094/94; 4Ob134/01m; 4Ob217/03w; 4Ob131/05a; 4Ob242/06a; 4Ob121/07h; 4Ob187/08s; 4Ob153/08s; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079799 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob313/78; 4Ob392/82; 4Ob377/86; 4Ob40/88; 4Ob1094/94; 4Ob134/01m; 4Ob217/03w; 4Ob131/05a; 4Ob242/06a; 4Ob121/07h; 4Ob187/08s; 4Ob153/08s; 4Ob47/09d; 17Ob9/09m; 4Ob15/10z; 17Ob22/11a; 4Ob1/13w; 4Ob85/15a; 4Ob216/18w; 4Ob134/22t; 4Ob177/22s; 4Ob142/24x NormMSchG §51 MSchG §53 MSchG §54 UWG §18 RechtssatzDiese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann; ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) genügt aber nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-04 4 Ob 313/78 Veröff: ÖBl 1979,23 TE OGH 1982-11-23 4 Ob 392/82 nur: Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. (T1) Beisatz: Keine Haftung nach § 18 UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört. (T2)Beisatz: Keine Haftung nach Paragraph 18, UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört. (T2) TE OGH 1986-11-04 4 Ob 377/86 nur T1; Beisatz: Die Handlungsweise muss dem Unternehmen zugute kommen. (T3) Veröff: WBl 1987,98 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 40/88 Auch; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1094/94 nur T1 TE OGH 2001-09-12 4 Ob 134/01m Auch; Beisatz: Auch das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, sofern nur der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T5) Veröff: SZ 74/151 TE OGH 2004-01-20 4 Ob 217/03w Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/7 TE OGH 2005-07-12 4 Ob 131/05a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Unternehmensinhaber hat für den in seinem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. (T6) Veröff: SZ 2005/100 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T7) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h nur T1 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 187/08s Vgl TE OGH 2009-01-20 4 Ob 153/08s Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T8) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 47/09d Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T9) TE OGH 2009-09-22 17 Ob 9/09m Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/124 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 15/10z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T10) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T11) Veröff: SZ 2013/16 TE OGH 2015-09-22 4 Ob 85/15a Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T12); Veröff: SZ 2015/99 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 216/18w Auch TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T13) Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T14) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 177/22s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x vgl; Beisatz wie T2: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079799

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