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{'item': '4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob305/79; 4Ob367/79; 4Ob405/79; 4Ob357/80; 4Ob388/80; 4Ob402/80; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079737 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob305/79; 4Ob367/79; 4Ob405/79; 4Ob357/80; 4Ob388/80; 4Ob402/80; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 4Ob316/83; 4Ob332/83; 4Ob314/84; 4Ob331/83; 4Ob344/84; 4Ob377/85; 4Ob9/88; 4Ob105/88; 4Ob129/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob107/90; 1Ob674/90; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 4Ob78/94; 4Ob38/95; 4Ob5/96; 4Ob2118/96s; 4Ob2153/96p; 4Ob2295/96w; 4Ob183/97h; 4Ob227/98f; 4Ob173/98i; 4Ob57/99g; 4Ob298/99y; 6Ob328/00d; 4Ob226/01s; 4Ob287/01m; 4Ob19/02a; 4Ob145/02f; 4Ob76/03k; 4Ob237/03m; 16Ok11/04; 4Ob50/05i; 4Ob171/06k; 17Ob5/07w; 4Ob57/07x; 17Ob32/08t; 4Ob224/08g; 17Ob8/09i; 17Ob14/09x; 4Ob184/09a; 4Ob118/10x; 4Ob148/10h; 4Ob102/11w; 4Ob88/11m; 4Ob166/11g; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 1Ob244/11f; 4Ob244/12d; 4Ob203/13a; 4Ob69/15y; 4Ob107/15m; 2Ob29/16b; 4Ob80/17v; 4Ob96/17x; 4Ob97/17v; 4Ob5/18s; 4Ob190/17w; 8Ob24/17p; 4Ob102/18f; 4Ob107/18s; 4Ob5/19t; 4Ob165/20y; 4Ob102/21k; 8Ob37/23h; 4Ob170/23p; 6Ob118/24g; 4Ob213/24p; 4Ob184/24y; 1Ob177/24x; 2Ob168/25g NormMSchG §55 PatG 1970 §149 Abs2 ZPO §502 HI2 UWG §25 Abs4 UrhG §85 RechtssatzDie Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-04 4 Ob 318/78 TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78 Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 367/78 Veröff: ÖBl 1979,101 TE OGH 1979-01-30 4 Ob 305/79 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 367/79 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 405/79 Veröff: ÖBl 1980,73 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 357/80 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 388/80 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 402/80 Auch TE OGH 1983-01-11 4 Ob 404/82 TE OGH 1983-04-26 4 Ob 316/83 Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T1) TE OGH 1983-05-10 4 Ob 332/83 Auch TE OGH 1984-02-21 4 Ob 314/84 Veröff: ÖBl 1984,81 TE OGH 1984-04-17 4 Ob 331/83 Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wettbewerbsverstoß folgt schon aus der Tatsache, dass sich das verwechselbar ähnliche Produkt seit langer Zeit auf dem Markt befindet und hier - nicht zuletzt durch die Werbung des Mitbewerbers - dem interessierten Publikum bekannt geworden ist. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 344/84 Vgl auch; Beisatz: Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzbaren Personenkreis gerichtet, ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Der Leserkreis von "trend" als dem führenden Wirtschaftsmagazin deckt sich nicht mit dem des "Kurier". (T3) TE OGH 1986-02-18 4 Ob 377/85 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 9/88 Vgl auch; Beisatz: Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. (T4); Beisatz: "6 aus 45" (T5) Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 105/88 TE OGH 1989-10-17 4 Ob 129/89 Beisatz: Hat sich die Werbung aber an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (T6) TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89 Vgl auch TE OGH 1990-05-22 Okt 2/90 Beisatz: Die Veröffentlichung der Entscheidung kann auch noch längere Zeit nach dem Gesetzesverstoß notwendig sein, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Gegner weiterhin Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen (und der Verletzte demgemäß Schaden leiden) könnte. (T7) Veröff: ÖBl 1990/274 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 107/90 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 674/90 Auch TE OGH 1992-09-29 4 Ob 69/92 Vgl auch TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 38/95 Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8)Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen vergleiche SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz II. (T9) Veröff: SZ 69/116Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T9) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2153/96p Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 5 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10)Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 5, UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2295/96w Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T11)Beis wie T7; Beisatz: Hier: Paragraph 85, UrhG. (T11) TE OGH 1997-09-23 4 Ob 183/97h Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T12) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 227/98f Auch; Beis wie T12 TE OGH 1998-09-29 4 Ob 173/98i Auch TE OGH 1999-03-09 4 Ob 57/99g Auch; Beis wie T12 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 298/99y Auch; Beis wie T12 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen. (T13) TE OGH 2001-10-16 4 Ob 226/01s Beis wie T12 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 287/01m Auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ist die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren vertretbar. (T14) TE OGH 2002-01-29 4 Ob 19/02a Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T15)Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Paragraph 502, ZPO). (T15) TE OGH 2002-07-02 4 Ob 145/02f Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Paragraph 502, ZPO). (T16) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 237/03m Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T17); Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. (T18); Beisatz: Auch die Frage, ob eine Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums wegen eines länger zurückliegenden Verstoßes noch nötig ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt. (T19); Beisatz: Maßgeblich ist, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist. (T20) TE OGH 2004-10-11 16 Ok 11/04 Auch; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess wird im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem UWG ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. (T21) TE OGH 2005-04-26 4 Ob 50/05i Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbilds beim Publikum war; so schon 4 Ob 287/01m. (T22) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 171/06k Beisatz: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist. (T23); Veröff: SZ 2006/188 TE OGH 2007-04-24 17 Ob 5/07w Ähnlich; Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T24) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 57/07x TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t TE OGH 2009-01-20 4 Ob 224/08g Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T23 TE OGH 2009-05-12 17 Ob 8/09i Beis wie T12; Beisatz: Eine längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder „Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind. (T25) TE OGH 2009-09-22 17 Ob 14/09x Beis wie T12 TE OGH 2009-12-16 4 Ob 184/09a Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x TE OGH 2010-10-05 4 Ob 148/10h Vgl auch; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 102/11w Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T27) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 166/11g Beis wie T12; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen. (T28) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 97/12m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 161/12y Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f Beisatz: Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit ‑ also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner ‑ das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind. (T29) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 244/12d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 203/13a Vgl auch; Beisatz: Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte. (T30) Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach Paragraph 78, UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y Vgl auch; Beis ähnlich T16 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 107/15m Auch; Beis wie T23 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 29/16b TE OGH 2017-08-24 4 Ob 80/17v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 96/17x Beis wie T23 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 97/17v Auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 5/18s Beis wie T23 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 190/17w Auch; Beis wie T23 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 24/17p Beis wie T4 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f TE OGH 2018-07-17 4 Ob 107/18s TE OGH 2019-03-26 4 Ob 5/19t TE OGH 2020-12-10 4 Ob 165/20y Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2021-12-16 4 Ob 102/21k Vgl; Beis wie T23; Beis wie T28 TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29 Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T32) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 170/23p vgl; Beisatz wie T23 TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T18; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 213/24p Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T33) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 184/24y nur T4 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x TE OGH 2025-11-18 2 Ob 168/25g Beisatz wie T29: Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Klausel auf einer Website der bundesweit tätigen Beklagten. (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079737

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