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{'item': '11Os86/77; 11Os175/78; 11Os35/86; 14Os83/87; 12Os123/89; 11Os7/91; 12Os125/16y; 11Os31/17v; 12Os43/17s; 12Os19/18p; 14Os32/19s; 13Os24/20h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094899 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl11Os86/77; 11Os175/78; 11Os35/86; 14Os83/87; 12Os123/89; 11Os7/91; 12Os125/16y; 11Os31/17v; 12Os43/17s; 12Os19/18p; 14Os32/19s; 13Os24/20h; 15Os79/23s; 15Os43/24y NormStGB §169 RechtssatzBedingter Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst reicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-04 11 Os 86/77 Veröff: SSt 49/23 = JBl 1978,386 TE OGH 1978-12-11 11 Os 175/78 Vgl; Beisatz: Bloßer Vorsatz der Herbeiführung eines Brandes (§ 125 StGB) reicht hingegen nicht. (T1) Veröff: RZ 1979/20 S 64Vgl; Beisatz: Bloßer Vorsatz der Herbeiführung eines Brandes (Paragraph 125, StGB) reicht hingegen nicht. (T1) Veröff: RZ 1979/20 S 64 TE OGH 1986-03-11 11 Os 35/86 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1987-06-24 14 Os 83/87 Vgl; Beisatz: § 169 StGB verlangt auf der inneren Tatseite (bedingten) Vorsatz in Ansehung sämtlicher Tatbildmerkmale. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 169, StGB verlangt auf der inneren Tatseite (bedingten) Vorsatz in Ansehung sämtlicher Tatbildmerkmale. (T2) TE OGH 1989-10-12 12 Os 123/89 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1991-02-19 11 Os 7/91 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-04 12 Os 125/16y Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz muss sich auch auf eine, durch das Feuer bewirkte ‑ wenngleich bloß abstrakte ‑ Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß beziehen. (T3) TE OGH 2017-04-25 11 Os 31/17v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-22 12 Os 43/17s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-17 12 Os 19/18p Beis wie T3 TE OGH 2019-04-09 14 Os 32/19s Beis wie T3 TE OGH 2020-10-22 13 Os 24/20h Verstärkter Senat; Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt. Verstärkter Senat; Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 169, Absatz eins, StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass Paragraph 169, Absatz eins, StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt. Demzufolge muss sich der Vorsatz – jedenfalls, aber auch nur – auf die Fremdheit der Sache, die fehlende Einwilligung des Eigentümers und die Herbeiführung einer Feuersbrunst beziehen. (T4) TE OGH 2023-10-04 15 Os 79/23s vgl; Beisatz: Im Fall des § 169 Abs 1 StGB muss sich der (bedingte) Vorsatz des Täters neben der Fremdheit der Sache und der fehlenden Einwilligung des Eigentümers auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst, deren Begriffsmerkmale die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers sind, beziehen. (T5)vgl; Beisatz: Im Fall des Paragraph 169, Absatz eins, StGB muss sich der (bedingte) Vorsatz des Täters neben der Fremdheit der Sache und der fehlenden Einwilligung des Eigentümers auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst, deren Begriffsmerkmale die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers sind, beziehen. (T5) Beisatz: Hier: Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der mangelnden Beherrschbarkeit des Feuers mit gewöhnlichen Mitteln. (T6) TE OGH 2024-09-04 15 Os 43/24y vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094899

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