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{'item': '1Ob26/77; 10ObS21/88; 10ObS438/89; 1Ob32/93 (1Ob33/93); 1Ob329/97g; 9Ob11/08w; 1Ob141/13m; 4Ob50/21p; 6Ob174/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045475 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob26/77; 10ObS21/88; 10ObS438/89; 1Ob32/93 (1Ob33/93); 1Ob329/97g; 9Ob11/08w; 1Ob141/13m; 4Ob50/21p; 6Ob174

Art 94

B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen.

Artikel 94

, B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-05 1 Ob 26/77 Veröff: SZ 51/41 TE OGH 1989-06-20 10 ObS 21/88 nur: Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen. (T1) Veröff: SZ 62/117 = JBl 1989,736 = SSV - NF 3/76 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 438/89 Auch; nur T1 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 32/93 Auch; nur:

Art 94

B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. (T2) Auch; nur:

Artikel 94

, B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 67/7 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 329/97g Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber darf eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden. (T3)Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber darf eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Artikel 94, B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden. (T3) TE OGH 2008-08-20 9 Ob 11/08w nur T1; Veröff: SZ 2008/108 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 141/13m Vgl TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T4) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045475

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.