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OGH Rechtssatz RS0040484 (1Ob698/77)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040484 Entscheidungsdatum05.04.1978 Geschäftszahl1Ob698/77; 6Ob6/83; 2Ob512/85; 1Ob2151/96x; 2Ob151/97p; 5Ob225/08m; 8ObA4/09k NormZPO §304 Abs2; ZPO §308 RechtssatzEine gemeinschaftliche Urkunde liegt vor, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-05 1 Ob 698/77 Veröff: EvBl 1978/173 S 548 = JBl 1979,376 (dort falsch mit 1 Ob 698/78).

TE OGH 1983-06-30 6 Ob 6/83 Vgl auch; Veröff: SZ 56/117 = RZ 1984/70 S 212 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 512/85 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2151/96x TE OGH 1998-10-29 2 Ob 151/97p TE OGH 2009-01-13 5 Ob 225/08m Auch; Beisatz: Liegt nicht der Regelfall vor, in dem der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es nach der zweiten Alternative des § 304 Abs 2 ZPO für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. (T1)Auch; Beisatz: Liegt nicht der Regelfall vor, in dem der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es nach der zweiten Alternative des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. (T1) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 4/09k Beisatz: Hier: Vom Arbeitgeber zu dokumentierende Dienstpläne und Aufzeichnungen über die für die Verhinderung von Arbeitsunfällen am Unfallstag zuständigen Kollegen eines verunfallten Arbeitnehmers als gemeinschaftliche Urkunden. (T2); Veröff: SZ 2009/103

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.