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{'item': '1Ob584/78; 7Ob621/81; 1Ob31/81; 1Ob39/81; 1Ob814/81; 1Ob28/82; 5Ob599/83; 1Ob742/83; 1Ob36/84; 5Ob565/84 (8Ob566/84); 1Ob15/85; 6Ob689/85; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010550 Entscheidungsdatum17.02.2022 Geschäftszahl1Ob584/78; 7Ob621/81; 1Ob31/81; 1Ob39/81; 1Ob814/81; 1Ob28/82; 5Ob599/83; 1Ob742/83; 1Ob36/84; 5Ob565/84 (8Ob566/84); 1Ob15/85; 6Ob689/85; 1Ob1/86 (1Ob2/86); 1Ob48/87; 1Ob1/88; 2Ob573/88; 1Ob675/88; 1Ob19/90; 1Ob21/90; 1Ob39/90 (1Ob40/90); 8Ob523/92; 2Ob531/92; 7Ob601/82; 1Ob37/92; 1Ob19/93; 1Ob594/94; 1Ob615/94; 1Ob620/94; 1Ob31/95; 1Ob2170/96s; 1Ob135/97b; 7Ob103/98t; 6Ob239/98k; 1Ob240/99x; 7Ob66/02k; 6Ob180/05x; 8Ob48/07b; 1Ob132/07d; 4Ob239/08p; 2Ob216/08s; 5Ob21/19b; 5Ob4/22g NormABGB §364 A ABGB §364a ABGB §364b RechtssatzDer § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung, oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre.Der Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung, oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-12 1 Ob 584/78 Veröff: SZ 51/47 TE OGH 1981-06-11 7 Ob 621/81 nur: Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. (T1) Veröff: JBl 1987,595 (Jabornegg) = MietSlg 33020nur: Der Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand, der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorschreibt, hinausgehen. (T1) Veröff: JBl 1987,595 (Jabornegg) = MietSlg 33020 TE OGH 1981-10-07 1 Ob 31/81 Veröff: SZ 54/137 TE OGH 1982-02-17 1 Ob 39/81 Vgl auch TE OGH 1982-03-03 1 Ob 814/81 nur T1; Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037 TE OGH 1982-11-10 1 Ob 28/82 Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1982/54 S 213 TE OGH 1983-06-28 5 Ob 599/83 Auch; Beisatz: Hier: § 24 Abs 5 BStG (T2)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 24, Absatz 5, BStG (T2) TE OGH 1983-11-09 1 Ob 742/83 nur T1; nur: Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T3) Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029nur T1; nur: Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T3) Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029 TE OGH 1985-01-29 1 Ob 36/84 Auch TE OGH 1985-02-21 5 Ob 565/84 nur T1 TE OGH 1985-07-10 1 Ob 15/85 Veröff: SZ 58/121 = JBl 1986,459 TE OGH 1985-11-28 6 Ob 689/85 Auch; Veröff: SZ 58/195 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 1/86 Veröff: JBl 1986,782 TE OGH 1987-12-09 1 Ob 48/87 nur T3; Veröff: SZ 60/265 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 1/88 nur T3; Veröff: SZ 61/61 TE OGH 1988-10-11 2 Ob 573/88 nur T3 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 675/88 TE OGH 1990-07-20 1 Ob 19/90 Auch; Veröff: WoBl 1990,133 = ecolex 1990,664 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 21/90 Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = ecolex 1991,81 (Wilhelm) = JBl 1991,110 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 39/90 Vgl TE OGH 1992-03-12 8 Ob 523/92 nur T1; nur T3; Veröff: EvBl 1992/176 S 762 = RdW 1992, 304 TE OGH 1992-04-29 2 Ob 531/92 Auch; nur T3; Veröff: JBl 1992,641 (P Rummel) TE OGH 1992-10-15 7 Ob 601/82 nur T3; Veröff: ZVR 1993/121 S 275 = JBl 1993,387 (Kerschner) TE OGH 1992-12-15 1 Ob 37/92 nur T1; nur T3; Veröff: JBl 1993,654 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93 nur T1; nur T3; Veröff: SZ 66/147 TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 Vgl auch; Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 615/94 Auch; Veröff: SZ 67/212 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 31/95 Auch TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2170/96s Auch; nur T3; Veröff: SZ 69/220 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b nur: Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. (T4); nur: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T5)nur: Der Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. (T4); nur: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. (T5) TE OGH 1998-07-13 7 Ob 103/98t nur T4; Beisatz: Hier: Grundstücksvertiefung. (T6) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 239/98k TE OGH 1999-10-22 1 Ob 240/99x Auch; nur T1 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 66/02k TE OGH 2005-11-03 6 Ob 180/05x Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T7); Veröff: SZ 2005/158Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T7); Veröff: SZ 2005/158 TE OGH 2007-05-21 8 Ob 48/07b Vgl; Beisatz: Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen sein. (T8) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 132/07d nur T1; nur T3 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 239/08p TE OGH 2009-03-25 2 Ob 216/08s Auch; nur T3; Beis wie T8 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Vgl TE OGH 2022-02-17 5 Ob 4/22g Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.