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{'item': ['3Ob42/78 (3Ob43/78)', '3Ob610/89', '3Ob82/04m', '3Ob146/06a', '5Ob174/08m', '3Ob189/10f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000180 Entscheidungsdatum18.04.1978 Geschäftszahl3Ob42/78 (3Ob43/78); 3Ob610/89; 3Ob82/04m; 3Ob146/06a; 5Ob174/08m; 3Ob189/10f NormEO §4 Abs2; EO §7 Abs3 Ea

§ 7Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde.

Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden. (T3); Beisatz: Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. (T4)Auch; nur: Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. Das nach Paragraph 4, Absatz 2, EO über den Exekutionsantrag entscheidende Exekutionsgericht (das nicht auch Titelgericht ist) sowie die dem Exekutionsgericht übergeordneten Rechtsmittelinstanzen dürfen somit die Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht überprüfen. (T2); Beisatz: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden,

Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 EO aufgehoben wurde. Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden. (T3); Beisatz: Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. (T4) TE OGH 2006-12-21 3 Ob 146/06a Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden,

§ 7Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde.

(T5); Beisatz: Die Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung ist auch bei der Behauptung, der rechtskräftige Titel widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, nicht zu überprüfen. (T6)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden,

Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 EO aufgehoben wurde. (T5); Beisatz: Die Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung ist auch bei der Behauptung, der rechtskräftige Titel widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, nicht zu überprüfen. (T6) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 174/08m Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeitserklärung bindet alle Gerichte,

§ 7Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde.

Ein Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist daher nur in einem solchen Verfahren geltend zu machen. (T7); Beisatz: Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt, kann auch in einem Zivilprozess auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. (T8); Bem: Zur Bindung auch des Titelgerichts seit der EO-Novelle 1995 siehe auch RS0106414. (T9)Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeitserklärung bindet alle Gerichte,

Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 EO aufgehoben wurde. Ein Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist daher nur in einem solchen Verfahren geltend zu machen. (T7); Beisatz: Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt, kann auch in einem Zivilprozess auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. (T8); Bem: Zur Bindung auch des Titelgerichts seit der EO-Novelle 1995 siehe auch RS0106414. (T9) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 189/10f Auch; Beis wie T5 nur: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden. (T10)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.