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OGH Rechtssatz RS0011232 (5Ob700/77)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011232 Entscheidungsdatum18.04.1978 Geschäftszahl5Ob700/77; 1Ob42/18k NormABGB §432; ABGB §1054; ABGB §1061; ZPO §226 II B9ABGB §432; ABGB §1054; ABGB §1061; ZPO §226 römisch zwei B9 RechtssatzAus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( § 1047 ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch Paragraph 1061, ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( Paragraph 1047, ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.

EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-18 5 Ob 700/77 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 42/18k Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.