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IIa;
G §15ABGB §26;
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römisch zwei a;
G §15 RechtssatzDer Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne (Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtslage nicht untersucht). EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-20 6 Ob 789/77 TE OGH 1983-06-16 6 Ob 579/83 Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 TE OGH 2001-04-12 8 ObA 98/00w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzern. (T1); Veröff: SZ 74/65 TE OGH 2002-12-19 2 Ob 308/02m Vgl auch; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. (T2) TE OGH 2003-01-15 7 Ob 272/02d Auch; nur T2 TE OGH 2003-03-10 16 Ok 20/02 Vgl auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 240/03f Beisatz: Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseite geschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. (T3) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k nur T2 TE OGH 2009-09-30 9 ObA 125/08k Auch; nur T2; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne. (T4) Beisatz: Der selbständige Haftungsgrund der Durchgriffshaftung tritt neben die Haftung der Gesellschaft, der Haftungsgrund beruht sohin nicht schon allein auf der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag. (T5) Beisatz: Hier: Zur Frage der Durchgriffshaftung bei einer hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares. (T6) Beisatz: Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares kann noch kein Rechtsmissbrauch sein. Es müsste zur Wahl einer bestimmten Rechtsform noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz dazutreten. (T7) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v Vgl auch; Veröff: SZ 2011/136 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 113/17m Vgl; Beisatz: Ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009098
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.