r Tatausführung
; sie bewirkt vielmehr strafbaren Versuch. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-20 13 Os 32/78 Veröff: EvBl 1978/213 S 666 = RZ 1978,137 TE OGH 1980-04-15 9 Os 26/80 Vgl auch TE OGH 1980-12-18 12 Os 167/80 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 207 Abs 1 StGB; die Aufforderung
Unzuchtsakte an das hiezu nicht bereite Opfer ist eine unmittelbar vorangehende Betätigung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 207, Absatz eins, StGB; die Aufforderung
Unzuchtsakte an das hiezu nicht bereite Opfer ist eine unmittelbar vorangehende Betätigung. (T1) TE OGH 1981-04-23 12 Os 39/81 Veröff: JBl 1981,550 = SSt 52/23 TE OGH 1981-07-14 10 Os 81/81 TE OGH 1984-03-28 11 Os 36/84 Vgl; Beisatz: Keine Freiwilligkeit (§ 16 Abs 1 StGB) bei Abstandnahme von weiteren Tathandlungen nur deshalb, weil der ausersehene Partner sich hiezu nicht bereit fand. (T2)Vgl; Beisatz: Keine Freiwilligkeit (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) bei Abstandnahme von weiteren Tathandlungen nur deshalb, weil der ausersehene Partner sich hiezu nicht bereit fand. (T2) TE OGH 1984-08-09 12 Os 105/84 Vgl TE OGH 1986-02-13 12 Os 6/85 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bleibt jedoch beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten, daß, weil er etwa die Weigerung nach Lage des Falles nicht für endgültig hält, eine seinem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat dennoch möglich wäre und gibt er trotzdem sein Vorhaben auf, so ist sein Rücktritt noch freiwillig im Sinn des § 16 Abs 1 StGB. (T3) Veröff: EvBl 1986/184 S 766Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bleibt jedoch beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten, daß, weil er etwa die Weigerung nach Lage des Falles nicht für endgültig hält, eine seinem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat dennoch möglich wäre und gibt er trotzdem sein Vorhaben auf, so ist sein Rücktritt noch freiwillig im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB. (T3) Veröff: EvBl 1986/184 S 766 TE OGH 1986-07-31 13 Os 99/86 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Aufforderung
Unzuchtsakte an das hiezu nicht bereite Opfer ist eine unmittelbar vorangehende Betätigung. (T4) TE OGH 1988-09-28 14 Os 104/88 Beis wie T1; Beisatz: Hier:
GB. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Hier:
Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (T5) TE OGH 1988-12-20 11 Os 151/88 Vgl auch; Beisatz: Hier:
GB. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier:
Paragraphen 15, 207, 212, StGB. (T6) TE OGH 1990-04-05 12 Os 21/90 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: So schon SSt 46/24, SSt 46/37. (T7) TE OGH 1993-03-11 15 Os 151/92 Beisatz: Hier:
GB. (T8)Beisatz: Hier:
Paragraphen 15, 212, Absatz eins, StGB. (T8) TE OGH 2012-08-22 14 Os 88/12s Vgl; Beisatz: Durch eine Aufforderung an eine unmündige Person, sogleich Unzuchtshandlungen
dulden (oder selbst am Täter vorzunehmen), wird das deliktische Vorhaben durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt. (T9); Beisatz: Dass die geschlechtliche Handlung nur wegen der Weigerung des Tatopfers, der Aufforderung des Täters
entsprechen, unterblieben ist, stellt im Übrigen keinen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch dar, weil es hiezu an der erforderlichen Freiwilligkeit der Aufgabe des Tatplans fehlt. (T10) TE OGH 2014-05-27 15 Os 45/14b Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.