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{'item': ['4Ob504/78', '1Ob649/80', '3Ob628/80', '7Ob62/80', '5Ob791/80', '1Ob580/81', '7Ob503/81', '4Ob12/84', '1Ob654/86', '2Ob680/86 (2Ob681/86)',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042081 Entscheidungsdatum25.04.1978 Geschäftszahl4Ob504/78; 1Ob649/80; 3Ob628/80; 7Ob62/80; 5Ob791/80; 1Ob580/81; 7Ob503/81; 4Ob12/84; 1Ob654/86; 2Ob680/86 (2Ob681/86); 9ObA220/99i; 10ObS422/01h; 3Ob235/01g; 6Ob246/09h; 3Ob201/10w NormZPO §488; ZPO §496; ZPO §503 C3a RechtssatzVermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach Paragraph 488, ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-25 4 Ob 504/78 Veröff: EvBl 1978/194 S 604 TE OGH 1980-09-17 1 Ob 649/80 Auch; Veröff: SZ 53/117 TE OGH 1980-11-19 3 Ob 628/80 TE OGH 1980-11-27 7 Ob 62/80 Auch TE OGH 1981-04-07 5 Ob 791/80 Auch; Beisatz: Es geht nicht an, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des in seiner richterlichen Beweiswürdigung freien Gerichtes erster Instanz aufhebt, weil es Bedenken gegen dessen Feststellungen hat, und das Erstgericht an seine Richtlinien zur Beweiswürdigung zu binden sucht. (T1) TE OGH 1981-06-03 1 Ob 580/81 Auch TE OGH 1981-07-02 7 Ob 503/81 Auch TE OGH 1985-06-04 4 Ob 12/84 Beisatz: Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) unvereinbar wäre. Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. (T2)Beisatz: Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 272, ZPO) unvereinbar wäre. Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. (T2) TE OGH 1986-12-03 1 Ob 654/86 Auch TE OGH 1987-09-29 2 Ob 680/86 Vgl auch TE OGH 2000-01-26 9 ObA 220/99i TE OGH 2002-03-19 10 ObS 422/01h nur: Vermag das Berufungsgericht den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen. (T3)nur: Vermag das Berufungsgericht den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach Paragraph 488, ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen. (T3) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 235/01g Auch; nur T3 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 246/09h Vgl auch TE OGH 2010-11-11 3 Ob 201/10w Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.