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{'item': '1Ob574/78; 2Ob573/79; 1Ob567/81; 7Ob30/83 (7Ob31/83); 6Ob621/84; 8Ob652/84; 10ObS45/89; 8Ob3/90; 9ObA236/91; 3Ob1588/91; 5Ob1562/92 (5Ob1563

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044504 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl1Ob574/78; 2Ob573/79; 1Ob567/81; 7Ob30/83 (7Ob31/83); 6Ob621/84; 8Ob652/84; 10ObS45/89; 8Ob3/90; 9ObA236/91; 3Ob1588/91; 5Ob1562/92 (5Ob1563/92); 6Ob593/92; 6Ob506/94 (6Ob507/94-6Ob519/94); 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10ObS2118/96k; 10ObS10/97m; 10Ob89/97d; 10ObS270/98y; 2Ob249/98a; 10ObS394/98h; 9Ob157/99z; 10ObS215/99m; 10ObS157/00m; 6Ob286/01d; 8ObA9/02k; 1Ob26/02h; 8Ob45/02d; 5Ob11/04k; 5Ob30/04d; 3Ob95/05z; 2Ob8/06z; 6Ob30/09v; 1Ob196/09v; 2Ob206/09x; 2Ob37/10w; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 3Ob58/13w; 8ObA19/14y; 10Ob50/17a; 3Ob227/17d; 3Ob26/18x; 1Ob88/18z; 1Ob87/18b; 3Ob121/18t; 3Ob140/18m; 1Ob126/18p; 9ObA52/19s; 6Ob194/22f; 8Ob79/23k; 5Ob120/24v NormZPO §530 G4 ZPO §538 RechtssatzDie Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. EntscheidungstexteTE OGH 1978-04-26 1 Ob 574/78 Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 TE OGH 1979-11-20 2 Ob 573/79 Auch TE OGH 1981-04-08 1 Ob 567/81 Vgl auch; Veröff: SZ 54/51= JBl 1982,143 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 30/83 TE OGH 1984-10-24 6 Ob 621/84 nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T1) TE OGH 1984-12-06 8 Ob 652/84 Auch; nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt. (T2); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage (T3) TE OGH 1989-03-07 10 ObS 45/89 TE OGH 1990-04-19 8 Ob 3/90 TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. (T4); Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T5) Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 1588/91 Auch; nur T1 TE OGH 1992-07-14 5 Ob 1562/92 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren bei mangelnder Eignung des Wiederaufnahmsgrundes. (T6) TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92 TE OGH 1994-09-22 6 Ob 506/94 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 575/95 Beis wie T5 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d Beis wie T5 TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2118/96k nur T2; Beis wie T6 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 10/97m nur T2 TE OGH 1997-08-12 10 Ob 89/97d nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 270/98y nur T2 TE OGH 1998-10-29 2 Ob 249/98a Auch TE OGH 1999-02-18 10 ObS 394/98h TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z Auch TE OGH 1999-10-05 10 ObS 215/99m nur T2 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 157/00m TE OGH 2002-01-31 6 Ob 286/01d Vgl auch TE OGH 2002-04-18 8 ObA 9/02k nur T2 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 26/02h Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 45/02d Auch; nur T1 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 11/04k nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T7)nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T7) TE OGH 2004-03-23 5 Ob 30/04d nur T1 TE OGH 2005-06-30 3 Ob 95/05z TE OGH 2006-08-31 2 Ob 8/06z Auch TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v nur T4 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 196/09v Vgl auch TE OGH 2010-01-28 2 Ob 206/09x nur T1; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig. (T8)nur T1; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) ist zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig. (T8) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 37/10w Auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d Vgl auch; Beisatz: Hier: § 530 Abs 1 Z 4 ZPO.(T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.(T9) TE OGH 2011-12-20 8 ObA 43/11y Auch; nur T4; Beis wie T9 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 58/13w TE OGH 2014-03-24 8 ObA 19/14y Auch TE OGH 2017-11-14 10 Ob 50/17a Vgl auch TE OGH 2018-01-24 3 Ob 227/17d Auch; nur T4; Beis wie T5, nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-02-21 3 Ob 26/18x Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 88/18z nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 87/18b Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 121/18t Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 140/18m Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8, Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8, Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10) TE OGH 2018-08-29 1 Ob 126/18p nur T7; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2019-06-25 9 ObA 52/19s nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-25 6 Ob 194/22f nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2023-08-29 8 Ob 79/23k vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T11) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044504

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.