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{'item': '6Ob572/78; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 1Ob701/89; 1Ob620/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 7Ob2062/96b; 2Ob2419/96s; 10Ob113/98k; 6Ob201/98x; 6Ob219/10i; 1Ob46

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030119 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl6Ob572/78; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 1Ob701/89; 1Ob620/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 7Ob2062/96b; 2Ob2419/96s; 10Ob113/98k; 6Ob201/98x; 6Ob219/10i; 1Ob46/11p; 6Ob244/12v; 6Ob7/15w; 4Ob3/19y; 6Ob186/21b; 10Ob22/24v NormABGB §1323 A ABGB §1323 D RechtssatzWährend der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und demnach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand, wobei es nicht auf den gemeinen Wert des beschädigten Rechtsgutes, sondern auf den Wert desselben gerade im Vermögen des Geschädigten ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-11 6 Ob 572/78 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 40/86 Auch; Veröff: JBl 1987,325 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 35/87 Auch; Beisatz: Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T1) Veröff: ZVR 1988/104 S 226 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 701/89 Veröff: JBl 1990,718 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. (T2) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 Auch; nur: Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht. (T3) SZ 68/191 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 Auch; Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2062/96b Beis wie T2 TE OGH 1996-12-12 2 Ob 2419/96s Auch; nur T3 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 113/98k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x Vgl auch; Beisatz: Während also bei der Berechnung des Interesses im Falle voller Genugtuung die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich. (T4) Veröff: SZ 72/55 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 219/10i Vgl auch TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p Auch; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen, eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T5) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 244/12v Vgl; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T6) Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T7) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 7/15w Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gerade bei bloßen Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern, die naturgemäß nicht mit einem Eingriff in ein (anderes) konkret geschütztes Rechtsgut verbunden sind, scheidet eine abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn es sich um volatile Vermögenswerte handelt. (T8) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 3/19y Vgl; Beisatz: Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv‑konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung. (T9) TE OGH 2022-06-22 6 Ob 186/21b TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10) Beisatz: Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.