RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016824 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl7Ob26/78; 7Ob11/89; 1Ob542/90; 7Ob31/94; 7Ob2156/96a; 1Ob154/99z; 8ObA245/01i; 4Ob285/01t; 2Ob6/04b; 1Ob45/05g; 2Ob46/05m; 3Ob40/07i; 7Ob147/09g; 6Ob66/10i; 4Ob44/10i; 7Ob201/12b; 3Ob157/13d; 7Ob139/17t; 7Ob124/17m; 6Ob61/18s; 7Ob47/19s; 7Ob167/21s; 5Ob200/21d; 7Ob6/22s; 2Ob39/25m NormABGB §879 BIIo ABGB §1491 ABGB §1502 RechtssatzEine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-11 7 Ob 26/78 Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 11/89 Auch; Beisatz: Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlussfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,88 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 542/90 Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen (T2) TE OGH 1994-11-23 7 Ob 31/94 Auch; Beisatz: Etwa wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. (T3) TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2156/96a Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 154/99z TE OGH 2001-10-11 8 ObA 245/01i Vgl; Beisatz: Inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar. (T4)Vgl; Beisatz: Inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO dar. (T4) TE OGH 2001-01-29 4 Ob 285/01t TE OGH 2004-02-12 2 Ob 6/04b Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht. (T5) TE OGH 2005-04-12 1 Ob 45/05g Beisatz: Hier: Frist des § 95 EheG. (T6)Beisatz: Hier: Frist des Paragraph 95, EheG. (T6) Beis wie T5 TE OGH 2005-09-22 2 Ob 46/05m Auch TE OGH 2007-03-29 3 Ob 40/07i Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T7) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 147/09g Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 VersVG. (T8)Beisatz: Hier: Paragraph 12, Absatz 3, VersVG. (T8) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 66/10i Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt. (T9) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 44/10i Auch TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Auch; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T10)Auch; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T10) Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T11); Veröff: SZ 2013/5Beisatz: Hier: Artikel 3 Punkt 3, ARB 2010. (T11); Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d Auch TE OGH 2018-01-24 7 Ob 139/17t TE OGH 2018-03-21 7 Ob 124/17m TE OGH 2018-05-24 6 Ob 61/18s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 47/19s Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AUVB 2012. (T12) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 167/21s Vgl TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d Vgl TE OGH 2022-04-29 7 Ob 6/22s TE OGH 2025-04-29 2 Ob 39/25m vgl; Beisatz: Hier: Vereitelung der fristgerechten Liegenschaftsschätzung dadurch, dass dem Sachverständigen die Einsicht in den Bauakt verweigert wird. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016824
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.