Abs2 G;
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Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. Der Vater, dem die rein persönlichen Rechte und Pflichten aus dem Kinschaftsverhöltnis nicht zusteht, ist von dieser Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß er von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen kann, wobei entscheidend ist, ob der von ihm ausgedrückte Wunsch auf Beihaltung des Familiennamens dem Wohl des Kindes entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-11 7 Ob 574/78 Veröff: EvBl 1978/170 S 545 TE OGH 1978-06-28 1 Ob 662/78 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 597/79 Veröff: EFSlg 33553 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 597/81 Beisatz: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. Weder in diesem Fall noch dann, wenn die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung im Sinne des § 154 Abs 2
erfoderlich ist, ist erforderlich, daß der Antrag auf Namensänderung bereits bei der Verwaltungsbehörde eingebracht ist. (T1)Beisatz: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. Weder in diesem Fall noch dann, wenn die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 2,
erfoderlich ist, ist erforderlich, daß der Antrag auf Namensänderung bereits bei der Verwaltungsbehörde eingebracht ist. (T1) TE OGH 1982-06-30 1 Ob 647/82 nur: Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. (T2) Beisatz: Für einen Ausspruch, daß das Wohl des Kindes durch die Antragstellung nicht gefährdet sei, mangelt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, er ist auch entbehrlich. (T3) TE OGH 1984-11-22 7 Ob 684/84 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Staatsbürgerschaft. (T4) TE OGH 1987-10-22 8 Ob 624/87 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 655/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Maßnahmen jenes Elternteiles, dem das Alleinvertretungsrecht zuerkannt worden ist, bedürfen weder der Genehmigung noch der Zustimmung des anderen Elternteiles. (T5) TE OGH 1988-10-20 7 Ob 680/88 Ähnlich; Beisatz: Weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation des Äußerungsberechtigten. hier: bei Eintritt in die rk Religionsgemeinschaft. (T6) TE OGH 1989-09-21 8 Ob 643/89 Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: ÖA 1990,110 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 677/89 TE OGH 1993-03-04 8 Ob 1519/93 Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T7) Veröff: RZ 1994/53 S 167 TE OGH 1995-11-09 6 Ob 1572/95 Ähnlich; Beis wie T6 nur: Weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation des Äußerungsberechtigten. (T8) TE OGH 1999-03-17 9 Ob 44/99g Auch; Beisatz: Die Äußerung des nichtobsorgeberechtigten Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht als die Maßnahme des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1
- wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176
verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T9)Auch; Beisatz: Die Äußerung des nichtobsorgeberechtigten Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht als die Maßnahme des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach Paragraph 176, Absatz eins,
- wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176,
verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T9) TE OGH 1999-01-28 6 Ob 246/98i Beis wie T1 nur: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. (T10) Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist auf ein Äußerungsrecht nach § 178, § 154 Abs 2
beschränkt, das weder Zustimmungs- noch Mitbestimmungsrecht ist. (T11); Veröff: SZ 72/13Beis wie T1 nur: Eine pflegebehördliche Genehmigung des bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrags ist nicht erforderlich. (T10) Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist auf ein Äußerungsrecht nach Paragraph 178,, Paragraph 154, Absatz 2,
beschränkt, das weder Zustimmungs- noch Mitbestimmungsrecht ist. (T11); Veröff: SZ 72/13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009679
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.