RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058454 Entscheidungsdatum17.05.1978 Geschäftszahl8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob194/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob148/83; 2Ob138/88; 2Ob165/89; 2Ob46/90; 2Ob30/92; 2Ob2341/96w; 2Ob339/00t; 2Ob75/02x; 2Ob232/10x; 2Ob112/11a; 2Ob117/16v NormEKHG §9 Abs1 D RechtssatzDas eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-17 8 Ob 59/78 TE OGH 1979-05-25 8 Ob 65/79 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78 TE OGH 1980-11-20 8 Ob 194/80 Auch TE OGH 1981-03-26 8 Ob 287/80 nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1)nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1) Beisatz: Notbremsung (T2) Veröff: ZVR 1982/280 S 245 TE OGH 1982-10-14 8 Ob 178/82 Veröff: ZVR 1983/202 S 252 TE OGH 1982-09-30 8 Ob 170/82 nur T1 TE OGH 1984-02-16 8 Ob 148/83 Veröff: ZVR 1984/328 S 349 TE OGH 1989-02-28 2 Ob 138/88 nur T1 TE OGH 1989-12-19 2 Ob 165/89 Veröff: ZVR 1991/93 S 242 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 46/90 Veröff: ZVR 1991/40 S 117 TE OGH 1992-09-09 2 Ob 30/92 Veröff: ZVR 1993/125 S 280 TE OGH 1998-10-15 2 Ob 2341/96w Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3) Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3) Veröff: SZ 71/165 TE OGH 2000-12-21 2 Ob 339/00t Vgl auch TE OGH 2002-04-18 2 Ob 75/02x Auch TE OGH 2011-01-27 2 Ob 232/10x Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Bem: Vgl RS0110986. (T4) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren. (T5)Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, bzw Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zu qualifizieren. (T5) Beisatz: Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T6) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 117/16v Auch; Veröff: SZ 2017/69 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058454
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