RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044669 Entscheidungsdatum17.05.1978 Geschäftszahl8Ob516/78; 9Ob519/95; 1Ob575/95; 6Ob278/08p; 6Ob30/09v; 4Ob32/18m NormZPO §530 Abs1 Z7 G1 RechtssatzEine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. Mangels dieser Voraussetzungen bildet die angebliche Zeugungsunfähigkeit daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-17 8 Ob 516/78 TE OGH 1995-11-22 9 Ob 519/95 nur: Eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. (T1)nur: Eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bildet grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie sie aus diesem Grund im Vorprozess nicht geltend machen konnte. (T1) TE OGH 1996-01-30 1 Ob 575/95 nur T1 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 278/08p nur T1; Beisatz: § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfasst auch im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannte Tatsachen. Infolge dieser Unbekanntheit konnte sie die betroffene Partei damals nicht geltend machen. (T2); Beisatz: Hier: Durch die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten erlangten die (Wiederaufnahms-)Kläger nach ihren Behauptungen nunmehr erstmals Kenntnis von diesen Tatsachen und hätten entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweise hiefür anbieten können. (T3); Beisatz: Insofern liegt dann aber tatsächlich eine abstrakte Eignung von Klagebeantwortung und Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten vor, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für die (Wiederaufnahms-)Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T4)nur T1; Beisatz: Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erfasst auch im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannte Tatsachen. Infolge dieser Unbekanntheit konnte sie die betroffene Partei damals nicht geltend machen. (T2); Beisatz: Hier: Durch die Klagebeantwortung und das Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten erlangten die (Wiederaufnahms-)Kläger nach ihren Behauptungen nunmehr erstmals Kenntnis von diesen Tatsachen und hätten entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweise hiefür anbieten können. (T3); Beisatz: Insofern liegt dann aber tatsächlich eine abstrakte Eignung von Klagebeantwortung und Schreiben des (Wiederaufnahms-)Beklagten vor, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für die (Wiederaufnahms-)Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T4) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T5) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 32/18m Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044669
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