Paragraph 302, StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen, also auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt, nicht aber bloße Hilfstätigkeiten. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-18 10 Os 117/77 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1978/136 S 403 = SSt 49/32 = JBl 1979,43 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = RZ 1978,134 = ÖJZ-LSK 1978/236 TE OGH 1978-06-29 13 Os 54/78 Beisatz: Der bestimmungsgemäße Einsatz amtseigener Budgetmittel (hier: Gehaltsaufwand) gehört zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung). (T1) Veröff: EvBl 1979/59 S 161 = SSt 49/38 = RZ 1978/113 S 222 TE OGH 1978-12-21 13 Os 170/78 nur:
GB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T2) nur:
Paragraph 302, StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T2) Veröff: EvBl 1979/153 S 408 TE OGH 1979-09-12 10 Os 90/79 Veröff: SSt 50/49 TE OGH 1980-09-04 12 Os 44/80 Ähnlich; nur T2; Veröff: SSt 51/41 TE OGH 1982-02-10 11 Os 91/81 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Zu § 307 Z 1 StGB. (T3) Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 307, Ziffer eins, StGB. (T3) Veröff: SSt 53/7 TE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81 Beisatz: Eine Handlung die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Missbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeit verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). (T4) Beisatz: Eine Handlung die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Missbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeit verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach Paragraph 105, StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). (T4) Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 TE OGH 1982-07-01 13 Os 88/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 304 StGB. (T5) Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 304, StGB. (T5) Veröff: EvBl 1983/45 S 165 = SSt 53/40 TE OGH 1982-12-03 12 Os 133/82 Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Gerade bei bloß manuellen Verrichtungen ist aber die Frage, ob die in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von Beamten (als Organ des betreffenden Rechtsträgers) zu besorgenden Aufgabe stehen strikt einzelfallbezogen zu prüfen. (T6) Veröff: EvBl 1983/44 S 164 = SSt 53/77 = JBl 1983,331 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) = RZ 1983/33 S 127 TE OGH 1983-04-14 12 Os 23/83 Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" im Sinne des § 304 StGB sind nicht bloß Rechtshandlungen der Beamten, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art. (T7)Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" im Sinne des Paragraph 304, StGB sind nicht bloß Rechtshandlungen der Beamten, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher "Art". (T7) TE OGH 1983-05-10 9 Os 27/83 Vgl auch; nur:
GB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T8)Vgl auch; nur:
Paragraph 302, StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T8) TE OGH 1984-05-02 11 Os 4/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum (bloßen) Abdruck von Stempeln und Siegeln auf Formularen. (T9) Veröff: RZ 1984/96 S 283 TE OGH 1984-09-11 10 Os 123/84 Vgl auch; Veröff: RZ 1985/20 S 70 TE OGH 1984-12-11 9 Os 162/84 Vgl auch; Veröff: SSt 55/85 TE OGH 1987-02-24 10 Os 141/86 Veröff: EvBl 1987/152 S 539 TE OGH 1987-03-24 11 Os 4/87 Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des § 302 Abs 1 StGB aus. (T10) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB aus. (T10) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204 TE OGH 1988-09-28 14 Os 56/88 Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Solche Verrichtungen tatsächlicher Art müssen aber, um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen, Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein. (T11) Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260 TE OGH 1989-05-18 13 Os 29/89 Vgl auch; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195 TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89 Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236
GB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art. (T15)Auch; nur:
Paragraph 302, StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher "Art". (T15) Beisatz: Hier: Die Tätigkeit des Gemeinderates hängt von der Einberufung durch den Bürgermeister ab, dem auch diesbezüglich Organstellung zukommt. Die für ihn verpflichtende Einberufung und Anberaumung einer Gemeinderatssitzung gemäß § 45 Abs 2 OÖ Gemeindeordnung ist ein Amtsgeschäft, das der Bürgermeister als Gemeindeorgan in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen hat. Der Bürgermeister übt bei Einberufung und Anberaumung von Sitzungen des Gemeinderates als dafür zuständiges Organ eine hoheitliche Funktion aus. (T16)Beisatz: Hier: Die Tätigkeit des Gemeinderates hängt von der Einberufung durch den Bürgermeister ab, dem auch diesbezüglich Organstellung zukommt. Die für ihn verpflichtende Einberufung und Anberaumung einer Gemeinderatssitzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, OÖ Gemeindeordnung ist ein Amtsgeschäft, das der Bürgermeister als Gemeindeorgan in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen hat. Der Bürgermeister übt bei Einberufung und Anberaumung von Sitzungen des Gemeinderates als dafür zuständiges Organ eine hoheitliche Funktion aus. (T16) TE OGH 2006-09-21 12 Os 70/06w Auch; nur:
des § 302 Abs 1 StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt. (T17)Auch; nur:
des Paragraph 302, Absatz eins, StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt. (T17) Beisatz: Sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind; hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben. (T18) TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Amtsgeschäft bejaht (Angeklagter erhielt als bestätigter und beeideter Aufsichtsjäger und damit Jagdschutzorgan iSd § 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten). (T19)Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Amtsgeschäft bejaht (Angeklagter erhielt als bestätigter und beeideter Aufsichtsjäger und damit Jagdschutzorgan iSd Paragraph 34, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten). (T19) TE OGH 2008-01-29 11 Os 103/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz (§ 47 Abs 2 KFG 1967) in unmittelbarer Erfüllung amtsspezifischer Vollziehungsaufgaben der Gemeinde im hoheitlichen Vollzugsbereich des Meldewesens. (T20)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967) in unmittelbarer Erfüllung amtsspezifischer Vollziehungsaufgaben der Gemeinde im hoheitlichen Vollzugsbereich des Meldewesens. (T20) TE OGH 2011-04-07 13 Os 12/11f Vgl auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T21)Vgl auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (Paragraph 13, Absatz eins, MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T21) TE OGH 2013-02-25 17 Os 21/12k Vgl auch; Beisatz: Beim Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 14. September 2005, der die Überprüfung der Eignung oder Verlässlichkeit der Dienstnehmer der nach § 4 Abs 1 LSG idF vor BGBl I 2010/111 mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen beauftragten Unternehmen regelt, handelt es sich um eine (generelle) Weisung (also einen hoheitlichen Befehl) an die zur Tatzeit zuständigen, nachgeordneten Sicherheitsdirektionen, die ihre Rechtsgrundlage in Art 20 Abs 1 BV-G hat. Soweit die Rechtsrüge diesem Erlass die Basis für hoheitliches Handeln substratlos abspricht, leitet sie diese Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. (T22)Vgl auch; Beisatz: Beim Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 14. September 2005, der die Überprüfung der Eignung oder Verlässlichkeit der Dienstnehmer der nach Paragraph 4, Absatz eins, LSG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/111 mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen beauftragten Unternehmen regelt, handelt es sich um eine (generelle) Weisung (also einen hoheitlichen Befehl) an die zur Tatzeit zuständigen, nachgeordneten Sicherheitsdirektionen, die ihre Rechtsgrundlage in Artikel 20, Absatz eins, BV-G hat. Soweit die Rechtsrüge diesem Erlass die Basis für hoheitliches Handeln substratlos abspricht, leitet sie diese Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. (T22) TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s Vgl; Beisatz: Hier: Indem § 80 GOG unter anderem der „für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.