RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017118 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl5Ob546/78 (5Ob547/78); 5Ob702/81; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 3Ob561/90; 1Ob80/97i; 5Ob296/00s; 5Ob142/03y; 1Ob105/08k; 5Ob21/09p; 5Ob207/10t; 5Ob119/11b; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 1Ob96/15x; 3Ob225/17k; 7Ob48/18m; 5Ob102/21t; 2Ob59/23z; 5Ob167/23d; 3Ob219/24p; 3Ob158/25v NormABGB §881 IA ABGB §889 ABGB §890 ABGB §891 ABGB §1295 IIf7a RechtssatzAnders als beim Erfüllungsanspruch selbst, der die Errichtung eines Hauses und damit eine unteilbare Leistung beinhaltet, die nur der Gesamtheit der Wohnungseigentümer dieses Hauses zusteht, ist der an seine Stelle getretene Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-05-23 5 Ob 546/78 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 702/81 Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderung von Miterben auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft. (T1) TE OGH 1985-01-29 5 Ob 1/85 Vgl aber; Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (kritisch Selb) TE OGH 1990-07-11 3 Ob 561/90 Vgl aber; Beisatz: Werden bei Mängeln an mehreren Wohnungen die Kosten begehrt, so lässt sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen; es handelt sich somit um einen unteilbare Forderung; dies gilt auch für Feststellungsklagen; anders wenn die Mängel schon behoben sind und die hiedurch verursachten Kosten feststehen. (T2) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Vgl auch TE OGH 2001-07-10 5 Ob 296/00s Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen. (T3) Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T4) Beisatz: Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen. (T5) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 142/03y Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T6) TE OGH 2008-12-16 1 Ob 105/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentum. (T7) Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T8) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 207/10t Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 119/11b Vgl auch; Auch Beis wie T6 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T9) Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T10) TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 225/17k Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten im Zusammenhang mit dem Kauf eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjekts (BTVG) (T11) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Vgl TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 219/24p Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017118
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