5Ob571/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1978 Geschäftszahl5Ob571/78 NormABGB §577;
ABGB §579;
ABGB §585;
ABGB §602;
ABGB §1249;
ABGB §1253;
RechtssatzDa letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des Paragraph 1253, ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/05/30 5 Ob 571/78 RechtssatznummerRS0012451