Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob571/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1978 Geschäftszahl5Ob571/78 NormABGB §577;

ABGB §579;

ABGB §585;

ABGB §602;

ABGB §1249;

ABGB §1253;

RechtssatzDa letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des Paragraph 1253, ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/05/30 5 Ob 571/78 RechtssatznummerRS0012451

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.