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{'item': ['4Ob16/78', '4Ob35/78', '4Ob38/79', '4Ob72/79', '4Ob41/80', '8Ob164/80', '8Ob83/87', '9ObA54/91', '9ObA322/98p', '14Os130/00', '6Ob88/01m',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1978 Geschäftszahl4Ob16/78; 4Ob35/78; 4Ob38/79; 4Ob72/79; 4Ob41/80; 8Ob164/80; 8Ob83/87; 9ObA54/91; 9ObA322/98p; 14Os130/00; 6Ob88/01m; 2Ob321/01x; 9ObA298/01s; 8ObA78/04k NormASVG §332 A; ASVG §333 Abs1; ASVG §333 Abs4; DHG §3; RechtssatzDer OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist; Mitbedienstete des Verletzten die diesem Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (mit ausführlicher Begründung).Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist; Mitbedienstete des Verletzten die diesem Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (mit ausführlicher Begründung). EntscheidungstexteTE OGH 1978/06/06 4 Ob 16/78 Veröff: SZ 51/75 = EvBl 1979/35 S 97 = JBl 1979,382 = DRdA 1979,214 (kritisch Grillberger) = SozM IA/e,1165 = IndS 1980 H4,1200 = ZAS 1982,50 (Kommentar von Selb) TE OGH 1978/09/05 4 Ob 35/78 Beisatz: Auch keine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf Arbeitsunfälle unter "gewöhnlichen" Arbeitskollegen. (T1) Beisatz: Auch keine analoge Anwendung des Paragraph 332, ASVG auf Arbeitsunfälle unter "gewöhnlichen" Arbeitskollegen. (T1) TE OGH 1979/06/12 4 Ob 38/79 TE OGH 1979/09/25 4 Ob 72/79 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 41/80 TE OGH 1981/04/23 8 Ob 164/80 nur: Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist. (T2) nur: Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist. (T2) TE OGH 1987/11/25 8 Ob 83/87 TE OGH 1991/04/10 9 ObA 54/91 Beisatz: Der Mitbedienstete ist nicht "Dritter" im Sinne des § 3 Abs 2 DHG. (§ 48 ASGG) (T3) Veröff: ecolex 1991,638 Beisatz: Der Mitbedienstete ist nicht "Dritter" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, DHG. (Paragraph 48, ASGG) (T3) Veröff: ecolex 1991,638 TE OGH 1999/02/10 9 ObA 322/98p Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ob eine Gleichstellung vorliegt oder ob einer der Vorgesetzte des anderen ist, läßt sich nur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der gemeinsam zu leistenden Arbeit ermitteln. (T4) TE OGH 2000/12/12 14 Os 130/00 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch bei Beschäftigung von Leasingarbeitskräften. (T5) TE OGH 2001/06/21 6 Ob 88/01m Vgl auch TE OGH 2001/12/20 2 Ob 321/01x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2002/03/13 9 ObA 298/01s TE OGH 2004/12/22 8 ObA 78/04k RechtssatznummerRS0054850

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.