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{'item': ['4Ob337/78', '4Ob1/89', '4Ob50/89 (4Ob51/89)', '4Ob80/92', '4Ob29/98p', '4Ob130/03a', '10Ob70/07b', '7Ob84/12x', '2Ob131/12x', '5Ob118/13h',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041260 Entscheidungsdatum06.06.1978 Geschäftszahl4Ob337/78; 4Ob1/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob80/92; 4Ob29/98p; 4Ob130/03a; 10Ob70/07b; 7Ob84/12x; 2Ob131/12x; 5Ob118/13h; 3Ob150/14a; 2Ob20/15b; 6Ob235/15z; 8Ob132/15t; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 9Ob84/17v; 9Ob82/17z; 8Ob61/19g; 4Ob206/19a; 5Ob175/21b; 7Ob97/22y NormZPO §409 RechtssatzBei reinen Unterlassungsklagen ist keine Leistungsfrist zu setzen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78 Veröff: SZ 51/76 TE OGH 1989-02-07 4 Ob 1/89 Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1) Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anwendbar. (T1) Veröff: WBl 1989,217 TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1990,55 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 80/92 Vgl; Beis wie T1; Veröff: WBl 1993,164 TE OGH 1998-04-21 4 Ob 29/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-10-07 4 Ob 130/03a Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung der sittenwidrigen AGB.) (T2) Veröff: SZ 2003/115 TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 131/12x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T3) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Für den Bereich der Telekommunikation hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine dreimonatige Leistungsfrist für angemessen gehalten. (T4) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 150/14a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von vier Monaten angemessen. (T5) Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 235/15z TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T6) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x Vgl; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T7) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Beisatz: Hier: Verbot, sich auf bestimmte Klauseln in AGB zu berufen (im Gegensatz zum Verbot des Verwendens). (T8) Veröff: SZ 2017/143 TE OGH 2018-02-27 9 Ob 84/17v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T9) Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T10) Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T11) Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T12) TE OGH 2019-09-24 8 Ob 61/19g Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von neun Monaten für die Setzung bestimmter Baumaßnahmen angemessen. (T13) TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a Beisatz: Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote werden in der Regel als reine Unterlassungsverpflichtungen qualifiziert. (T14) TE OGH 2022-08-25 5 Ob 175/21b Beis wie T2 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.