RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009113 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob625/78; 1Ob31/81; 3Ob660/81; 7Ob725/81; 4Ob18/84 (4Ob19/84); 1Ob8/85; 4Ob109/90 (4Ob110/90); 8Ob705/89; 1Ob39/90 (1Ob40/90); 1Ob36/89; 6Ob542/92; 9ObA241/94; 1Ob24/95; 1Ob8/95; 2Ob2416/96z; 1Ob53/95; 2Ob569/95; 2Ob2398/96b; 2Ob64/98w; 2Ob107/98v; 4Ob179/99y; 3Ob119/99t; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob249/00m; 7Ob271/00d; 8Ob84/02i; 5Ob173/02f; 7Ob271/02g; 2Ob291/03p; 3Ob180/03x; 2Ob148/04k; 7Ob128/04f; 6Ob12/05s; 6Ob95/05x; 6Ob196/05z; 2Ob123/06m; 2Ob273/05v; 2Ob47/07m; 6Ob108/07m; 17Ob40/08v; 4Ob75/09x; 9ObA141/09i; 9Ob9/11f; 4Ob106/12k; 5Ob76/12f; 3Ob23/13y; 2Ob115/13w; 6Ob183/13z; 9Ob74/14v; 10Ob86/14s; 7Ob197/16w; 1Ob90/17t; 2Ob73/17z; 9ObA45/18k; 5Ob99/19y; 5Ob37/19f; 4Ob135/22i; 6Ob186/22d; 8Ob81/23d; 9ObA68/23z; 8Ob71/23h; 10Ob13/24w; 10ob7/24p; 4Ob142/24x; 4Ob208/23a; 8Ob7/25z; 7Ob24/25t; 10Ob17/25k; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y NormABGB §26 ABGB §1313a IIaABGB §1313a römisch zwei a ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins RechtssatzDie Auffassung, die juristische Person habe für das Verschulden der Personen zu haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Ostheim in JBl 1978,63) ist weitgehend überzeugend. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-07 1 Ob 625/78 Veröff: SZ 51/80 = JBl 1980,482 (zustimmend Ostheim) TE OGH 1981-10-07 1 Ob 31/81 Vgl auch TE OGH 1982-03-10 3 Ob 660/81 Beisatz: Der Geschäftsführer einer Raiffeisenkasse ist unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes Repräsentant. (T1) TE OGH 1983-02-15 7 Ob 725/81 Auch TE OGH 1984-03-13 4 Ob 18/84 Auch; Veröff: ZAS 1985,24 (P Bydlinski) TE OGH 1985-02-27 1 Ob 8/85 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 109/90 Auch TE OGH 1990-11-29 8 Ob 705/89 Veröff: SZ 63/217 = ZVR 1991/122 S 308 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 39/90 Auch; Veröff: SZ 64/3 = JBl 1991,580 (Kerschner) TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89 Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 1992-11-25 6 Ob 542/92 TE OGH 1995-01-25 9 ObA 241/94 Auch; Veröff: SZ 68/14 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 24/95 Auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 Auch; Beisatz: Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. (T2) Veröff: SZ 68/191 TE OGH 1996-12-19 2 Ob 2416/96z TE OGH 1996-10-03 1 Ob 53/95 Vgl; Beisatz: Ein Pilot ist kein Repräsentant des Luftfahrzeughalters. (T3) Veröff: SZ 69/219 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 569/95 Auch TE OGH 1997-07-10 2 Ob 2398/96b Beisatz: Hier: Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4) Veröff: SZ 70/138 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 64/98w Vgl TE OGH 1998-05-20 2 Ob 107/98v Auch; Beisatz: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. Der die Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur eines Subunternehmers ist als deren Repräsentant anzusehen. (T5) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 179/99y Auch TE OGH 2000-02-28 3 Ob 119/99t Auch; Beisatz: Der Hauptkameramann ist Repräsentant der Fernsehunternehmer. (T6) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 220/99t Auch; Beisatz: Die juristische Person kann sich ihrer Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen. (T7)Auch; Beisatz: Die juristische Person kann sich ihrer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen. (T7) Beisatz: Hier: Balustradeneinsturz bei der Universität Wien. (T8) TE OGH 2000-08-02 2 Ob 226/99w Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 249/00m Beisatz: Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. (T9) Beisatz: Die Repräsentantenhaftung einer juristischen Person besteht auch bei Eingriffen in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre. (T10) Beisatz: Hier: Vorsitzender einer Landesexekutive des ÖGB. (T11) TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d Auch; Beis wie T5 nur: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. (T12) Beis wie T7; Beisatz: Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht. (T13) TE OGH 2002-05-16 8 Ob 84/02i Auch; Beisatz: Hier: Polier eines Bauunternehmens. (T14) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 173/02f Vgl; Beisatz: Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen. (T15) Veröff: SZ 2002/116 TE OGH 2003-12-17 7 Ob 271/02g Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt. (T16) TE OGH 2003-12-22 2 Ob 291/03p Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung des § 1315 ABGB zu haften ist. Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen. (T17)Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung des Paragraph 1315, ABGB zu haften ist. Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen. (T17) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 180/03x Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben. (T18) TE OGH 2004-07-01 2 Ob 148/04k Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 128/04f Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sparkassenleiter, der einem Kreditgeber mit einem vorschriftswidrig ausgestellten Duplikatssparbuch eine Sicherheit vortäuschte. (T19) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s Auch; Beisatz: Eine GmbH haftet sowohl für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers als auch für die durch ihn gesetzte Verletzung von Vertragspflichten. (T20) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 95/05x Vgl auch; Beisatz: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (§ 1330 ABGB). (T21)Vgl auch; Beisatz: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (Paragraph 1330, ABGB). (T21) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z Vgl; Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T22) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 123/06m Auch TE OGH 2007-04-19 2 Ob 273/05v Auch; Beis wie T9; Beis wie T16; vgl Beis wie T5; vgl Beis wie T6; vgl Beis wie T14; vgl Beis wie T17; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Abschleppunternehmens, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt und nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherstellt, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt - unterlassener Auftrag an den Abschleppfahrer, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen beziehungsweise eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen. (T23)Auch; Beis wie T9; Beis wie T16; vergleiche Beis wie T5; vergleiche Beis wie T6; vergleiche Beis wie T14; vergleiche Beis wie T17; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Abschleppunternehmens, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt und nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherstellt, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt - unterlassener Auftrag an den Abschleppfahrer, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen beziehungsweise eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen. (T23) TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m Vgl; Beisatz: Unzureichende Organisation, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen). (T24) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 108/07m Vgl; Beisatz: Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion, für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB. (T25)Vgl; Beisatz: Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion, für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des Paragraph 1315, ABGB. (T25) TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v Vgl auch; Beisatz: Ob dem Unternehmensinhaber neben der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis ihrer Organe - wie im allgemeinen Zivilrecht - auch der Wissensstand anderer „Repräsentanten" zugerechnet werden kann, ist hier nicht zu entscheiden; ebensowenig die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem die für die Anwendung von § 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 3 MSchG erforderliche grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. (T26)Vgl auch; Beisatz: Ob dem Unternehmensinhaber neben der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis ihrer Organe - wie im allgemeinen Zivilrecht - auch der Wissensstand anderer „Repräsentanten" zugerechnet werden kann, ist hier nicht zu entscheiden; ebensowenig die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem die für die Anwendung von Paragraph 54, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, MSchG erforderliche grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. (T26) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 75/09x Auch; Beisatz: Ob deren Wirkungskreis dem eines Organs entspricht, ist unerheblich. (T27) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 141/09i Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 9/11f Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Zurechnung eines „Revierorgans“ an Jagdpächter. (T28) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Verhaltens eines Organs der dienstbarkeitsberechtigten Gesellschaft bei der Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt. (T29) TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f Vgl; Beis ähnlich wie T25; Auch Beis wie T27; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Haftungsfragen zu Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Hausbesorger und Mieter. Repräsentantenhaftung der angestellten Hausbesorgerin verneint. (T30) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 23/13y Vgl TE OGH 2013-12-19 2 Ob 115/13w Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Direkte Arbeitsaufträge und Arbeitsweisungen an Arbeitnehmer eines Subunternehmens ohne dessen Einbeziehung als Arbeitgeber erteilender, regelmäßig tätig werdender Mitarbeiter eines Bauunternehmens ist dessen Repräsentant. (T31) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T32) TE OGH 2014-12-18 9 Ob 74/14v Beisatz: Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. (T33) Beisatz: Ein einmaliges Auftragsverhältnis mit einer organisationsfremden Person ist nicht geeignet, deren Repräsentantenstellung für die Beklagte zu begründen. (T34) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s TE OGH 2016-11-30 7 Ob 197/16w Beisatz: Hier: Verpflichtung nach § 103 KFG iVm § 6 KFG. (T35)Beisatz: Hier: Verpflichtung nach Paragraph 103, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, KFG. (T35) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 90/17t Beis wie T25; Beis wie T33 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 73/17z Veröff: SZ 2017/136 TE OGH 2018-08-30 9 ObA 45/18k Beis wie T18; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T36)Beis wie T18; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39, Absatz eins, GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T36) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 99/19y Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 37/19f Beisatz: Haftung der Eigentümergemeinschaft für Verschulden des Hausbesorgers. (T37) TE OGH 2023-01-31 4 Ob 135/22i Vgl; Beis wie T13; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren. (T38) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 186/22d vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T33 TE OGH 2024-01-11 8 Ob 81/23d Anm: Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.Anmerkung, Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. TE OGH 2023-10-18 9 ObA 68/23z vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T33 Beisatz: Ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt. (T39)Beisatz: Ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt. (T39) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 71/23h TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w vgl; Beisatz wie T33 TE OGH 2024-05-14 10 ob 7/24p vgl TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x vgl; Beisatz: Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. (T40) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 208/23a vgl; Beisatz: Hier: Haftung für das Verhalten eines abfallrechtlichen Geschäftsführers. (T41) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 7/25z vgl TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t vgl; Beisatz wie T40 Beisatz: Hier: Skipper eines Katamarans. (T42) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k vgl; Beisatz wie T25; Beisatz wie T33 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k Beisatz wie T25; Beisatz wie T33 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s vgl; Beisatz wie T25; Beisatz wie T33 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y vgl; Beisatz wie T25; Beisatz wie T33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009113
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.