OGH Rechtssatz RS0019385 (3Ob542/77 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019385 Entscheidungsdatum20.09.2024 Geschäftszahl3Ob542/77; 6Ob119/09g; 4Ob92/22s; 6Ob162/23a NormABGB §1008 GmbHG §4 Abs3 RechtssatzWenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.Wenn auch Paragraph 1008, ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.
EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-07 3 Ob 542/77 Veröff: MietSlg 30144/21 = SZ 51/81 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 119/09g Vgl; Beisatz: Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T1);Vgl; Beisatz: Zweck des Paragraph 1008, ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T1);
Beisatz: Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. (T2);Beisatz: Aus diesem, auch auf die von Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. (T2);
Veröff: SZ 2009/172 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 92/22s Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2024-09-20 6 Ob 162/23a vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Erfordernis einer Spezialvollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019385