OGH Rechtssatz RS0017361 (2Ob94/78)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017361 Entscheidungsdatum08.06.1978 Geschäftszahl2Ob94/78; 8Ob41/88; 6Ob512/89; 5Ob1088/92; 1Ob1015/95; 10Ob68/17y NormABGB §894; ABGB §1495 RechtssatzNach § 894 ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.Nach Paragraph 894, ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-08 2 Ob 94/78 TE OGH 1989-03-30 8 Ob 41/88 Auch; Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen, ihre Hemmung oder Unterbrechung tritt nur gegen jene Mitschuldner ein, gegen den der begründende Tatbestand gesetzt wurde. (T1) Veröff: ÖBA 1990/1219 TE OGH 1989-05-18 6 Ob 512/89 TE OGH 1992-11-24 5 Ob 1088/92 Beisatz: Auch wenn es sich bei den Antragsgegnern in Ansehung der Feststellung der Ausstattungskategorie um eine einheitliche Streitpartei handelt, schließt dies ihre unterschiedliche Behandlung bei der Rückzahlung überhöhter Mietzinszahlungen nicht aus. (T2) TE OGH 1995-05-28 1 Ob 1015/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017361