RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007137 Entscheidungsdatum22.12.2011 Geschäftszahl1Ob607/87; 8Ob616/88; 8Ob627/88 (8Ob628/88); 8Ob691/88; 4Ob533/89; 4Ob575/89 (4Ob576/89; 4Ob577/89); 4Ob554/90; 9Ob1516/95; 2Ob1564/95; 10Ob2133/96s; 10Ob2419/96z; 10Ob1519/96; 10Ob185/97x; 9Ob382/97k; 7Ob264/98v; 6Ob55/99b; 9Ob83/99t; 1Ob196/99a; 5Ob221/99g; 7Ob83/00g; 6Ob193/01b; 1Ob63/01y; 9Ob242/02g; 7Ob202/03m; 3Ob251/03p; 7Ob63/04x; 7Ob114/04x; 3Ob172/04x; 7Ob217/06x; 2Ob168/07f; 5Ob94/08x; 2Ob100/08g; 6Ob159/08p; 6Ob155/09a; 4Ob20/10k; 7Ob258/09f; 2Ob101/10g; 5Ob55/11s; 3Ob42/11i; 4Ob131/11k; 1Ob248/11v NormAußStrG §11 Abs2 B2 AußStrG §247 AußStrG 2005 §46 Abs3 AußStrG 2005 §127 RechtssatzAuf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-10 1 Ob 607/87 Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 616/88 TE OGH 1988-10-20 8 Ob 627/88 TE OGH 1988-12-22 8 Ob 691/88 TE OGH 1989-04-18 4 Ob 533/89 TE OGH 1989-10-10 4 Ob 575/89 Beisatz: Der Sachwalter wird aber nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig; er erwirbt durch seine Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. (T1) Veröff: RZ 1990/50 S 102 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 554/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Genehmigung bestimmter vom Sachwalter vorgeschlagener Maßnahmen. (T2) TE OGH 1995-02-22 9 Ob 1516/95 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 1564/95 TE OGH 1996-06-11 10 Ob 2133/96s TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2419/96z TE OGH 1996-02-20 10 Ob 1519/96 Beisatz: Hier: Bestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T3) TE OGH 1997-06-09 10 Ob 185/97x TE OGH 1997-12-10 9 Ob 382/97k Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG - § 247 AußStrG nicht betroffen ist, muss aber im Sinne des Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG Anwendung finden. (T4)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG - Paragraph 247, AußStrG nicht betroffen ist, muss aber im Sinne des Fürsorgeprinzips Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Anwendung finden. (T4) TE OGH 1998-10-20 7 Ob 264/98v Beis wie T3 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 55/99b Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erweiterung der Aufgaben eines schon bestellten einstweiligen Sachwalters. (T5) TE OGH 1999-06-02 9 Ob 83/99t Beisatz: Umsowenig bei Umbestellung. (T6) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 196/99a TE OGH 1999-08-31 5 Ob 221/99g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 83/00g TE OGH 2001-08-23 6 Ob 193/01b Auch; Beisatz: Bei Sachwalterbestellungen kann grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden. (T7)Auch; Beisatz: Bei Sachwalterbestellungen kann grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden. (T7) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 63/01y Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG erwachsen weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte, jedoch ist aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden kann. (T8); Beisatz: Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. (T9)Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 236, AußStrG erwachsen weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte, jedoch ist aus der im Paragraph 247, AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden kann. (T8); Beisatz: Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. (T9) TE OGH 2002-12-04 9 Ob 242/02g Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft, Bedachtnahme auf verspäteten Rekurs grundsätzlich zulässig. (T10) TE OGH 2003-10-01 7 Ob 202/03m TE OGH 2003-11-26 3 Ob 251/03p Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 63/04x Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2004-05-26 7 Ob 114/04x TE OGH 2004-07-21 3 Ob 172/04x Beis wie T4 TE OGH 2006-09-27 7 Ob 217/06x Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach § 46 Abs 3 AußStrG 2005 Bedacht zu nehmen, weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist. (T11)Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG 2005 Bedacht zu nehmen, weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist. (T11) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 168/07f Gegenteilig zu T4; Beisatz: Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des § 11 Abs 2 AußStrG" zu berücksichtigen sei kann im Hinblick auf § 127 letzter Satz AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. (T12)Gegenteilig zu T4; Beisatz: Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG" zu berücksichtigen sei kann im Hinblick auf Paragraph 127, letzter Satz AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. (T12) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 94/08x Beisatz: Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG 2005 ist im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. (T13)Beisatz: Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG 2005 ist im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. (T13) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 100/08g Beis wie T12; Gegenteilig zu Beis wie T4 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 159/08p Beis wie T13 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 155/09a Beisatz: Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T14); Beisatz: Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T15)Beisatz: Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T14); Beisatz: Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T15) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 20/10k Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 258/09f TE OGH 2010-08-24 2 Ob 101/10g Auch; Gegenteilig Beis wie T10; Beisatz: Hier: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T16)Auch; Gegenteilig Beis wie T10; Beisatz: Hier: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T16) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 55/11s TE OGH 2011-06-09 3 Ob 42/11i Auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 131/11k Auch; Beisatz: Auch ein verspäteter Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter rechtskräftig eine Entlohnung zuerkannt wurde, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG wegen des möglichen Nachteils für den Sachwalter nicht berücksichtigt werden. (T17)Auch; Beisatz: Auch ein verspäteter Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter rechtskräftig eine Entlohnung zuerkannt wurde, kann nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG wegen des möglichen Nachteils für den Sachwalter nicht berücksichtigt werden. (T17) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 248/11v Gegenteilig Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007137
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