RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023039 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob540/78; 7Ob577/79; 6Ob744/79; 7Ob656/81; 8Ob530/81; 6Ob703/82; 6Ob546/82; 2Ob68/82; 7Ob553/84; 6Ob589/84; 1Ob606/87; 5Ob578/87; 6Ob674/88; 2Ob12/89; 7Ob674/90; 9Ob1604/94; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 2Ob42/95; 2Ob2255/96y; 2Ob149/97v; 1Ob157/97p; 2Ob338/98i; 9Ob60/01s; 7Ob251/01i; 3Ob221/02z; 6Ob220/04b; 7Ob233/04x; 6Ob76/05b; 8Ob26/06s; 3Ob91/06p; 7Ob157/06y; 3Ob81/06t; 3Ob57/07i; 10Ob15/08s; 7Ob59/16a; 6Ob136/19x; 8Ob51/20p; 3Ob73/20m; 2Ob78/22t; 5Ob107/25h NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1295 IId1 ABGB §1295 IId2 RechtssatzInsoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-13 5 Ob 540/78 Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46 TE OGH 1979-03-15 7 Ob 577/79 Beisatz: Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen. (T1) Veröff: EvBl 1979/169 S 461 TE OGH 1979-12-12 6 Ob 744/79 Vgl auch; Beisatz: Tischtennisspiel (T2) TE OGH 1981-09-24 7 Ob 656/81 Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101 TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 Vgl; Beisatz: Reitsport (T3) Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1982-09-01 6 Ob 703/82 nur: Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. (T4) Beisatz: Mit einer rücksichtsvollen Spielweise darf insbesondere dann gerechnet werden, wenn genaue Spielregeln nicht festgelegt sind und das Spiel von Jugendlichen in der Freizeit zum Vergnügen ausgeübt wird. (T5) Veröff: EvBl 1983/118 S 443 TE OGH 1982-10-13 6 Ob 546/82 Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T6) TE OGH 1983-03-22 2 Ob 68/82 Auch; Beisatz: Hier: Regelwidriges Überholen bei Autorennen, wodurch ein Streckenposten getötet wurde. (T7) Veröff: RZ 1984/32 S 97 = ZVR 1984/92 S 89 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 553/84 nur T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T8) Veröff: ZVR 1985/127 S 236 TE OGH 1984-06-07 6 Ob 589/84 nur T4; Veröff: RZ 1984/76 S 235 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 606/87 nur T4; Beis wie T8 nur: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T9) Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (T10) Veröff: JBl 1988,114 TE OGH 1987-09-22 5 Ob 578/87 Veröff: SZ 60/176 TE OGH 1988-11-10 6 Ob 674/88 Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T11) TE OGH 1989-03-29 2 Ob 12/89 Auch; Beisatz: Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen. (T12) Veröff: RZ 1989/80 S 219 = JBl 1989,450 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 674/90 Auch; nur T4; Veröff: JBl 1992,44 TE OGH 1994-10-28 9 Ob 1604/94 Auch; Beis wie T12 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94 Auch; Beisatz: Das gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T13) TE OGH 1995-08-24 2 Ob 42/95 Auch; nur T4; Beisatz: Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. (T14) Veröff: SZ 68/141 TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2255/96y TE OGH 1997-04-10 2 Ob 149/97v Auch; Beisatz: Hier: Autorennen. (T15) Beis wie T14 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 157/97p Auch; nur T4; Beisatz: Der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert, handelt rechtswidrig. (T16) Beisatz: Hier: Ein Abweichen des in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützenden Beklagten von der geraden Sprungrichtung um fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms. (T17) TE OGH 1999-01-14 2 Ob 338/98i Auch; nur T4; Beis wie T13; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T18) Veröff: SZ 72/2 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 60/01s Vgl auch; Beisatz: Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage. (T19) TE OGH 2001-10-29 7 Ob 251/01i Auch; Beis wie T18 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T20) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 220/04b Auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T1; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko beziehungsweise Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T21) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 233/04x Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 76/05b Vgl aber; Beis ähnlich T13; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T22) Beisatz: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T23) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 26/06s Auch; Beis wie T13; Beis wie T18 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 91/06p Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden ist zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht. (T24) Beisatz: Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. (T25) TE OGH 2006-07-05 7 Ob 157/06y Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T26) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 81/06t Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T27) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 57/07i Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T28) Beisatz: Hier: Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T29) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 15/08s Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T30) TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T31) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 136/19x Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T32) TE OGH 2020-08-25 8 Ob 51/20p Vgl; nur T4; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T33) Beis wie T21; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T34) TE OGH 2020-11-04 3 Ob 73/20m Beis wie T19 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 78/22t Vgl; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T35) TE OGH 2025-10-30 5 Ob 107/25h vgl; Beisatz: Hier: Kollision auf einem Eislaufplatz. (T36) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023039
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