RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023400 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl5Ob540/78; 7Ob656/81; 5Ob582/82; 7Ob553/84; 6Ob674/88; 7Ob572/89; 7Ob674/90; 2Ob7/92; 1Ob549/92; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 3Ob309/97f; 1Ob400/97y; 2Ob338/98i; 2Ob207/00f; 7Ob251/01i; 3Ob221/02z; 2Ob109/03y; 6Ob11/04t; 6Ob76/05b; 2Ob277/05g; 8Ob26/06s; 3Ob91/06p; 7Ob157/06y; 8Ob145/06s; 3Ob57/07i; 6Ob104/08z; 2Ob237/09f; 7Ob94/12t; 6Ob183/15b; 7Ob59/16a; 8Ob94/17g; 6Ob87/18i; 6Ob136/19x; 8Ob51/20p; 2Ob105/21m; 8Ob15/22x; 2Ob78/22t; 5Ob107/25h; 6Ob79/25y NormABGB §1295 IId1 ABGB §1295 IId2 RechtssatzEine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-13 5 Ob 540/78 Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46 TE OGH 1981-09-24 7 Ob 656/81 Auch; Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101 TE OGH 1982-09-28 5 Ob 582/82 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 553/84 Auch; Beisatz: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T1) Veröff: ZVR 1985/127 S 236 TE OGH 1988-11-10 6 Ob 674/88 Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T2) TE OGH 1989-05-18 7 Ob 572/89 Auch; Beisatz: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung (hier: Teilnehmerin am Fassdaubenrennen). (T3) Veröff: JBl 1989,653 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 674/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeitsplatz zur Vorbereitung an Reitturnier und Springturnier. (T4) Veröff: JBl 1992,44 TE OGH 1992-02-26 2 Ob 7/92 Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1992/101 S 220 TE OGH 1992-04-01 1 Ob 549/92 Auch; Beisatz: Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt soweit auf eigene Gefahr. (T5) TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94 Auch TE OGH 1998-02-23 3 Ob 309/97f TE OGH 1998-03-24 1 Ob 400/97y Vgl auch; Beis wie T3 nur: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung. (T6) Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf. (T7) Veröff: SZ 71/58 TE OGH 1999-01-14 2 Ob 338/98i Vgl auch; Beisatz: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. (T8) Veröff: SZ 72/2 TE OGH 2000-09-08 2 Ob 207/00f Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2001-10-29 7 Ob 251/01i Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T9) Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. (T10) Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T11) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 109/03y Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T12) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 11/04t Beisatz: Hier: Einklemmen eines Fingers eines Fussballspielers bei Werbetafeln am Spielfeldrand infolge Sturzes. (T13) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 76/05b Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T14) Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T15) TE OGH 2005-12-19 2 Ob 277/05g Vgl auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T16) Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T17) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 26/06s Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 91/06p Beis wie T1 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 157/06y Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Diese Grundsätze sind dann nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der/die Verletzte sich im Unfallszeitpunkt (zwar) auf der für die Sportausübung vorgesehenen Fläche aufhielt, an dem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart (aber) nicht teilgenommen hat. Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T18) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 145/06s Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes mit jeder erdenklichen Extremsportart, bedarf es - soweit die Grundsätze der Judikatur zum „Handeln auf eigene Gefahr" richtig angewendet wurden - im allgemeinen nicht. (Hier: Canyoning) (T19) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 57/07i Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T20) Beisatz: Hier: Die Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T21) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 104/08z Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T22)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T22) Beisatz: Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt. (T23) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 237/09f Vgl auch; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Hier: Beurteilung eines Stolpervorgangs im Zuge eines Gedränges bei einem Buffet - Umstände des Einzelfalls. (T24) TE OGH 2012-07-04 7 Ob 94/12t Beisatz: Hier: Reitunterricht. (T25) TE OGH 2016-01-14 6 Ob 183/15b Beis wie T16 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T26) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 94/17g Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Entscheidend ist, ob sich der Teilnehmer in der zu beurteilenden Situation der Gefahren ausreichend bewusst war. Den Sportveranstalter trifft eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat. (T27) Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T28) Veröff: SZ 2017/87 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 87/18i Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. (T29); Beis wie T16; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 136/19x Beis wie T8; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T30) TE OGH 2020-08-25 8 Ob 51/20p Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T31) TE OGH 2022-01-27 2 Ob 105/21m Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T32) TE OGH 2022-04-22 8 Ob 15/22x Vgl; Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T33) TE OGH 2022-05-30 2 Ob 78/22t Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T34) TE OGH 2025-10-30 5 Ob 107/25h vgl; Beisatz nur wie T22 Beisatz: Hier: Kollision auf einem Eislaufplatz. (T35) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 79/25y Beisatz wie T16 Beisatz wie T27: Hier: „Trampolinpark“ mit „Freejump-Bereich“ (T36) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023400
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