RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047580 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl1Ob630/78; 7Ob761/78; 5Ob581/79; 1Ob793/83; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 1Ob604/85; 4Ob1509/87; 1Ob703/87; 2Ob509/88; 1Ob630/88; 5Ob507/89; 3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); 5Ob1554/92; 7Ob640/92; 1Ob506/93; 4Ob540/94; 3Ob2083/96m; 9ObA2166/96m; 3Ob12/96; 3Ob7/97v; 9ObA240/97b; 2Ob97/97x; 1Ob49/02s; 3Ob116/02h; 3Ob202/05k; 3Ob139/07y; 9Ob87/06v; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 10Ob51/08k; 6Ob92/08k; 9Ob63/08t; 2Ob179/10b; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 2Ob7/15s; 3Ob128/16v; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i; 10Ob48/24t; 5Ob57/25f NormABGB §140 Cb RechtssatzDer Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-14 1 Ob 630/78 Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 761/78 TE OGH 1979-06-26 5 Ob 581/79 Veröff: EFSlg 33415 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 793/83 Veröff: ÖA 1984,68 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 567/84 Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1) Veröff: ÖA 1985,22 TE OGH 1985-05-14 4 Ob 510/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2) Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83 TE OGH 1985-09-28 1 Ob 604/85 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 1509/87 Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3) TE OGH 1987-12-21 1 Ob 703/87 Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4) Veröff: ÖA 1989,166 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 509/88 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 630/88 TE OGH 1989-02-07 5 Ob 507/89 Vgl auch TE OGH 1992-03-11 3 Ob 4/92 Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87 TE OGH 1992-09-22 5 Ob 1554/92 Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5) TE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92 Auch TE OGH 1993-02-23 1 Ob 506/93 Auch TE OGH 1994-05-31 4 Ob 540/94 Auch TE OGH 1996-03-13 3 Ob 2083/96m TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2166/96m Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 12/96 TE OGH 1997-02-26 3 Ob 7/97v Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6) Veröff: SZ 70/36 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 240/97b nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7) Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8) TE OGH 1998-08-27 2 Ob 97/97x Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 49/02s Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10) Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11) Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12) Veröff: SZ 2002/39 TE OGH 2002-10-23 3 Ob 116/02h Vgl auch TE OGH 2006-03-29 3 Ob 202/05k Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-07-13 3 Ob 139/07y Auch; nur T7 TE OGH 2007-09-28 9 Ob 87/06v Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 158/07b Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16) TE OGH 2008-05-27 10 Ob 51/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 92/08k Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18) TE OGH 2009-08-04 9 Ob 63/08t nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19) Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 179/10b Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21) Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22) Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23) Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 43/11y Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25) Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 197/11a Beis wie T21 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 40/12d Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27) Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Auch; Beis wie T21 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 145/13m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in Paragraph 2, FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 7/15s Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30) Beis wie T13 TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 43/23i Beisatz wie T3; nur T7; Beisatz wie T21 Beisatz: Ein Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, ist als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter für ein Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte. (T32) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t vgl; Beisatz wie T32 Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T33) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 57/25f Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047580
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