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{'item': '1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047605 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a; 8Ob72/24g; 10Ob48/24t NormABGB §140 Cb RechtssatzEin Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt besonders nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-14 1 Ob 630/78 Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482 TE OGH 1979-06-26 5 Ob 581/79 nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1) TE OGH 1993-02-23 1 Ob 506/93 Auch TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94 nur T1 TE OGH 1995-04-26 9 Ob 509/95 Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2064/96b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl EFSlg 74875). (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche EFSlg 74875). (T3) TE OGH 1998-08-27 2 Ob 97/97x Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4) TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5) TE OGH 2006-11-23 8 Ob 139/06h TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7) Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8) Bem: Siehe dazu RS0124379. (T9) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). (T10) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Vgl TE OGH 2013-03-04 8 Ob 3/13v Auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g Auch; nur T1 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 73/16g Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11) TE OGH 2017-02-27 1 Ob 20/17y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 85/17m Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k Auch; Beis wie T11 TE OGH 2019-10-30 9 Ob 43/19t Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-04-13 5 Ob 225/20d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 153/22i Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T15) TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m Vgl; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t Beisatz wie T11 Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047605

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.