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{'item': '8Ob69/78; 6Ob68/79 (6Ob69/79); 8Ob198/81; 2Ob59/86; 2Ob19/92; 2Ob66/93; 2Ob55/94; 2Ob77/95; 2Ob2285/96k; 2Ob161/98k; 2Ob147/98a; 2Ob2182/96p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022883 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl8Ob69/78; 6Ob68/79 (6Ob69/79); 8Ob198/81; 2Ob59/86; 2Ob19/92; 2Ob66/93; 2Ob55/94; 2Ob77/95; 2Ob2285/96k; 2Ob161/98k; 2Ob147/98a; 2Ob2182/96p; 2Ob203/98m; 2Ob324/00m; 2Ob100/10k; 2Ob167/10p; 2Ob164/17g; 2Ob4/20g; 4Ob146/19b; 2Ob184/19a; 2Ob115/24m NormABGB §1295 Ia3a ABGB §1304 A1 ABGB §1325 D7 RechtssatzWas die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. Es ist daher Sache des klagenden Sozialversicherungsträgers, zu behaupten und zu beweisen, dass ihr Versicherter trotz Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw ist, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-14 8 Ob 69/78 Veröff: SZ 51/91 TE OGH 1979-07-02 6 Ob 68/79 Veröff: ZVR 1980,154 S 155 TE OGH 1981-11-05 8 Ob 198/81 Beisatz: Raumpflegerin (T1) TE OGH 1987-02-10 2 Ob 59/86 TE OGH 1992-04-29 2 Ob 19/92 Vgl aber; Beisatz: Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. (T2) Veröff: ZVR 1993/63 S 148 TE OGH 1993-11-25 2 Ob 66/93 TE OGH 1994-06-30 2 Ob 55/94 Beisatz: Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig. (T3) TE OGH 1995-10-30 2 Ob 77/95 TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2285/96k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist. (T4) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 161/98k nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem widerhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T5) Beisatz: Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war. (T6) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 147/98a nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T7) TE OGH 1998-08-13 2 Ob 2182/96p Auch; nur: Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T8) TE OGH 1999-10-21 2 Ob 203/98m Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat. (T9) TE OGH 2000-12-07 2 Ob 324/00m nur T5 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 100/10k Auch; nur T8 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 167/10p nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-22 2 Ob 164/17g nur T7; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/25 TE OGH 2020-01-30 2 Ob 4/20g Vgl; nur T8 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 146/19b nur T7 TE OGH 2020-03-30 2 Ob 184/19a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-07-25 2 Ob 115/24m nur: Im Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit muss, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022883

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.