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{'item': ['7Ob556/78', '5Ob674/83', '6Ob739/83', '8Ob560/90', '2Ob2394/96i', '2Ob2163/96v', '9Ob395/97x', '2Ob12/01f', '7Ob297/04h', '7Ob220/05m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1978 Geschäftszahl7Ob556/78; 5Ob674/83; 6Ob739/83; 8Ob560/90; 2Ob2394/96i; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 2Ob12/01f; 7Ob297/04h; 7Ob220/05m NormABGB §915 Satz1; ABGB §938 A; ABGB §983; ZPO §503 E4c3; Rechtssatz§ 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, die für die Hingabe in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen.Paragraph 915, ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, die für die Hingabe in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1978/06/15 7 Ob 556/78 Veröff: SZ 51/92 (dazu Zemen, JBl 1986,205) TE OGH 1983/09/27 5 Ob 674/83 Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. (T1) Auch; nur: Paragraph 915, ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. (T1) TE OGH 1983/11/17 6 Ob 739/83 Vgl auch TE OGH 1991/04/25 8 Ob 560/90 nur T1 TE OGH 1997/01/23 2 Ob 2394/96i Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. (T2) Beisatz: Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp gemeint war. Ein solcher Fall liegt aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T3) Auch; nur: Paragraph 915, ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. (T2) Beisatz: Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift die Zweifelsregel des Paragraph 915, erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp gemeint war. Ein solcher Fall liegt aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T3) TE OGH 1997/06/26 2 Ob 2163/96v Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998/02/11 9 Ob 395/97x Vgl auch; nur: Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden. (T4) TE OGH 2001/01/25 2 Ob 12/01f Vgl auch; Beisatz: Die Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB greift nur dann ein, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T5) Vgl auch; Beisatz: Die Zweifelsregel des Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB greift nur dann ein, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T5) TE OGH 2005/02/16 7 Ob 297/04h Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2005/10/19 7 Ob 220/05m RechtssatznummerRS0017986

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